18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 6945

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Urteil05.11.2008BundesgerichtshofVIII ZR 166/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 89Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 89
  • MDR 2009, 140Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 140
  • NJW 2009, 508Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 508
  • NZV 2009, 137Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 137
  • ZIP 2009, 524Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2009, Seite: 524
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, Urteil16.10.2006, 3 O 308/05
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil30.04.2007, I-1 U 252/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.11.2008

Rücktritt vom Gebraucht­wa­genkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeu­gin­nenraum zulässigBGH stärkt Rechte von Gebraucht­wagen­käufern

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflicht­ver­letzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

BGH: Rücktritt wirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Mangel war zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich

Zwar ist der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d. h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauch­s­taug­lichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Darin hatte das Berufungs­gericht zu Recht einen nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel gesehen. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf der sich anschließenden Ausein­an­der­setzung einem gerichtlich bestellten Sachver­ständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Rücktritt nicht treuwidrig

Der Käufer des Range Rover handelte auch nicht dadurch treuwidrig, dass er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der Mangel von dem Sachver­ständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Das wäre nur dann anders, wenn die provisorische Beseitigung des Mangels durch den Sachver­ständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Daran fehlte es. Dass der Kläger den Repara­tur­maß­nahmen des Sachver­ständigen lediglich nicht entge­gen­ge­treten war, wozu er nach erklärtem Rücktritt keine Veranlassung hatte, hinderte ihn daher nicht daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB §§ 242, 323, 434, 437

a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflicht­ver­letzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.

b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Ausein­an­der­setzung einem gerichtlich bestellten Sachver­ständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.

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