Dokument-Nr. 18772
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Landgericht Ansbach Beschluss09.07.2014
Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen stellt Sachmangel darFarbabweichung stellt unzulässige Änderung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs dar
Das Landgerichts Ansbach hat entschieden, dass auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen Sachmangel darstellen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe "Pirineos Grau". Der Kläger machte daraufhin 3.250 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend.
Amts- und Landgericht bewerten Farbabweichung als Sachmangel
Sowohl das Amtsgericht Weißenbug in Bayern als auch das Landgericht Ansbach bewerteten die Farbabweichung als Abweichung von der vertraglich präzise als "Track-Grau Metallic" vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.
AGB-Klausel über Möglichkeit von Farbabweichungen unwirksam
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.
Neuwagenkauf stellt wirtschaftlich bedeutendes Geschäft dar, dessen Preis durch individuell wählbare Farbe des Fahrzeugs mitbestimmt wird
Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
Im Kaufvertrag enthaltene Formulierung zur Modell- und Ausstattungsänderung ebenfalls unwirksam
Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam.
Berufungsrücknahme
Da die Verkäuferin des Neuwagens ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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