15.11.2024
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Dokument-Nr. 9233

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Urteil17.02.2010BundesgerichtshofVIII ZR 70/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Ellwangen, Urteil15.09.2006, 3 O 579/05
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil05.03.2007, 5 U 173/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.02.2010

BGH: Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe stellt erhebliche Pflicht­ver­letzung des Verkäufers darLackfarbe maßgeblich für Kaufent­scheidung

Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflicht­ver­letzung des Verkäufers dar. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Beklagte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000,- US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungs­gericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurück­wei­sungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.

Erheblicher Sachmangel und dadurch bedingte Pflicht­ver­letzung

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflicht­ver­letzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erschei­nungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufent­scheidung.

Zurückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Die Sache ist an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufver­trags­parteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.

* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflicht­ver­letzung unerheblich ist.

Quelle: ra-online, BGH

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