21.11.2024
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Dokument-Nr. 7894

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Bundesgerichtshof Urteil20.05.2009

BGH: Fehlende Origi­na­l­la­ckierung bei einem Gebraucht­fahrzeug stellt keinen Mangel darGebrauchtwagen muss technisch und optisch in tadellosem Zustand sein - Origi­na­l­la­ckierung kann nicht erwartet werden

Ein Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene Origi­na­l­la­ckierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2005 ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.

Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lackschäden durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen widerklagend in erster Linie beantragt, den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil geändert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die vom Bundes­ge­richtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Fehlende Origi­na­l­la­ckierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertrags­er­füllung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Origi­na­l­la­ckierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Origi­na­l­la­ckierung führt – anders als das Berufungs­gericht gemeint hat - nicht zur Unmöglichkeit der Vertrags­er­füllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann.

Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Origi­na­l­la­ckierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar.

Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung bestand nicht

Eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Fahrzeug mit der Origi­na­l­la­ckierung zu liefern, bestand zwischen den Vertrags­parteien nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Zwar kann die für eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung erforderliche Willens­über­ein­stimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte für eine solche Zustimmung waren in dem entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben.

Fahrzeugteile müssen sich bei Gebrauchtwagen nicht mehr im Originalzustand befinden

Der Bundes­ge­richthof hat auch einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verneint. Das Fahrzeug weist bei einer Ersetzung der Origi­na­l­la­ckierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei einem Gebraucht­fahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Der Käufer kann auch nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der ursprünglich vorhandenen Origi­na­l­la­ckierung versehen ist. Es nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden.

Der Bundes­ge­richthof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, weil es weiterer tatrich­ter­licher Feststellungen dazu bedarf, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind, was Voraussetzung für die Fälligkeit des Restkaufpreises ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 111/09 des BGH vom 20.05.2009

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