Dokument-Nr. 22152
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- WuM 2016, 25Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 25
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil10.09.2015, 15 C 267/12
Landgericht Berlin Urteil25.11.2015
Anspruch des Mieters auf Entfernung einer Treppenhausverschalung aus PressspanplattenKeine Notwendigkeit der Verschalung aufgrund fehlender Bautätigkeit
Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, dass die Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten entfernt wird, wenn Bautätigkeiten nicht nennenswert ausgeführt werden und somit kein Schutzbedürfnis für die im Treppenhaus verbauten Natursteine besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2012 wurden in einem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses Pressspanplatten als Verschalung für die vorhandenen Natursteine angebracht. Hintergrund dessen waren geplante Baumaßnahmen. Da es in der Folgezeit aber zu keinen nennenswerten Bautätigkeiten kam, verlangte die Mieterin einer im Haus liegenden Wohnung die Entfernung der Treppenhausverschalung. Da sich die Vermieterin weigerte, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Entfernung der Treppenhausverschalung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihr habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Treppenhausverschalung zugestanden. Denn mit der Verschalung sei die Vermieterin erheblich von der vertragsgemäßen Gestaltung des Treppenhauses abgewichen.
Abweichung von berechtigter Erwartung des Mieters
Zwar sei ein Vermieter in der Gestaltung des Treppenhauses grundsätzlich frei, so das Landgericht. Es gelten aber Grenzen. Der Vermieter dürfe nicht von der üblichen, vom Mieter berechtigt erwarteten Gestaltung abweichen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Das Treppenhaus habe aufgrund der Verschalung einen unansehnlichen, provisorischen Baustelleneindruck vermittelt.
Keine nennenswerten Bautätigkeiten
Die Verschalung sei zudem nach Ansicht des Landgerichts auch nicht zum Schutz der Natursteine notwendig gewesen. Denn nennenswerte Bautätigkeiten haben nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 25/rb)
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