18.10.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss27.07.2015

Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten RäumenUmfang der jeweiligen Nutzung des Zimmers innerhalb der Wohnung des Steuer­pflichtigen nicht objektiv überprüfbar

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berück­sich­tigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Grund­sat­z­ent­scheidung betrifft die durch das Jahressteu­er­gesetz 1996 eingeführte Abzugs­be­schränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt; ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes -EStG-).

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt entsprechende Einrichtung und Nutzung voraus

Der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetz­ge­bungs­motive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Nutzungs­zei­tenbuch kann nicht als geeignete Grundlage für Aufteilung angesehen werden

Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestal­tungs­mög­lich­keiten zu unterbinden und den Verwal­tungs­vollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuer­pflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der Bundesfinanzhof sieht insbesondere ein Nutzungs­zei­tenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuer­pflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Großer Senat beruft sich auf Urteil des BFH zur Aufteilung von Reise­auf­wen­dungen bei gemischt veranlassten Reisen

Die vom Bundesfinanzhof abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs vom 21. September 2009. Danach sind Reise­auf­wen­dungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist.

Offenlassen konnte der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs daher die vom X. Senat des Bundes­fi­nanzhofs aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben handelt.

Aufwendungen für sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig

Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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