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Finanzgericht Köln Urteil19.05.2011

FG Köln: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbarAuch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils ist Steuerabzug zulässig

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­fi­nanz­ge­richts

Das Finanzgericht Köln gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betrie­bs­ausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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