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Bundesfinanzhof Urteil26.03.2009

BFH: Auch für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können Werbungskosten angesetzt werdenQualifizierung als häusliches Arbeitszimmer muss nicht für jeden Raum gesondert vorgenommen werden

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) abziehbar, so hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein unein­ge­schränkter Abzug ist nach Satz 3 der Vorschrift in der bis 2006 geltenden Fassung nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwal­tungs­tech­nischer Arbeiten dient. Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungs­kos­te­nabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.

Im Streitfall gab der Kläger an, die im Erdgeschoss seines Zweifa­mi­li­en­hauses gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro entsprächen. Die übrigen Räume seien nicht büromäßig ausgestattet mit der Folge, dass allein deshalb ein Werbungs­kos­te­nabzug ausscheide. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht und hob die Vorentscheidung auf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/09 des BFH vom 20.05.2009

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