Sozialrecht
Keine höhere Vergütung für Vertragsärzte durch Neubestimmung des Behandlungsbedarfs ohne Anknüpfung an das Vorjahr Entscheidung des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung in Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben
Die zur Vereinbarung der Gesamtvergütung berufenen Vertragspartner (Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen - KÄV) in den einzelnen KÄV-Bezirken dürfen für das Jahr 2013 die Grundlage für die jährliche Vergütungsanpassung nicht losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen festsetzen. Diese Grundlage darf insbesondere nicht mit der Begründung verändert werden, dass bereits die Vergütung des Vorjahres verglichen mit anderen KÄV-Bezirken und unter Berücksichtigung der Morbidität (Erkrankungshäufigkeit) zu gering gewesen sei. Maßgebend ist vielmehr die Veränderung der Morbiditätsstruktur gegenüber dem Vorjahr. Das hat der für das Vertragsarzt-recht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts am 13. August 2014 entschieden und damit die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.mehr
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