21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Urteil24.06.2014

Falsche Rechts­be­helfs­be­lehrung bei Kinder­gel­d­rü­ck­for­de­rungs­schreibenHinweis nach eigentlicher Belehrung erweckt falschen Eindruck

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies hat das Finanzgericht Köln in zwei Verfahren mit der Begründung, die Rechts­be­helfs­be­lehrung sei irreführend, entschieden.

In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kinder­geld­fest­set­zungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kinder­gel­d­emp­fänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt.

Belehrung über Einspruchsfrist irreführend

Die von der BA verwendeten Rechts­be­helfs­be­leh­rungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis “Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruch­s­ein­legung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

Dennoch weiterhin Einspruchsfrist beachten

Die Entscheidungen sind derzeit nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Daher sind Betroffene gut beraten, wenn Sie auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist beachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rechts­be­helfs­be­leh­rungen textlich variieren können.

Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18699

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI