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Finanzgericht Köln Urteil24.06.2014
Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei KindergeldrückforderungsschreibenHinweis nach eigentlicher Belehrung erweckt falschen Eindruck
Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies hat das Finanzgericht Köln in zwei Verfahren mit der Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung sei irreführend, entschieden.
In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt.
Belehrung über Einspruchsfrist irreführend
Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis “Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Dennoch weiterhin Einspruchsfrist beachten
Die Entscheidungen sind derzeit nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Daher sind Betroffene gut beraten, wenn Sie auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist beachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen textlich variieren können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online
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