Dokument-Nr. 17691
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Finanzgericht Münster Urteil09.01.2014
Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in GangErgänzende Hinweise in unmittelbarem Anschluss an Rechtsbehelfsbelehrung führen zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst
Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend und setzt daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang. Ein Einspruch kann in einem solchen Fall in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angefügt war zudem folgender Hinweis: "Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement ...".
Familienkasse hält Einspruch für verspätet und daher unzulässig
Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, der Einspruch des Klägers sei verspätet und damit unzulässig.
Ergänzung verkehrt zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ins Gegenteil
Dem ist das Finanzgericht Münster entgegen getreten. Er erachtet die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse als irreführend. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt, denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Die Belehrung sei mithin fehlerhaft und der Einspruch gem. § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig.
Das Finanzgericht sah den Einspruch des Klägers daher als zulässig und die Klage als begründet an.
Verwerfen des Einspruchs ohne vorherige Anhörung verstößt gegen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Auch eine weitere Entscheidung des Finanzgerichts vom gleichen Tag (3 K 3794/13 Kg) betrifft die Rechte der Kindergeldberechtigten. Das Gericht stellte klar, dass die Familienkasse vor einer Entscheidung über einen Einspruch, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Familienkasse - wie im Streitfall - den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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