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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 18702

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Beschluss20.06.1985Landgericht Berlin61 T 32/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1985, 1259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1985, Seite: 1259
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss20.06.1985

Anzahl der Wohnungsnutzer bestimmt Anzahl der zu übergebenden SchlüsselAnspruch auf Reser­ve­schlüssel besteht

Ein Vermieter muss grundsätzlich so viele Schlüssel zur Wohnung übergeben, wie Wohnungsnutzer vorhanden sind. Zudem kann ein Mieter auf seine Kosten einen Reser­ve­schlüssel beschaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrer Vermieterin einen dritten Schlüssel. Da sich die Vermieterin weigerte dem Verlangen nach zu kommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf dritten Schlüssel bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe seiner Ansicht nach ein Anspruch auf einen dritten Schlüssel zugestanden. Es gehöre zunächst zur Gebrauchs­über­las­sungs­pflicht des Vermieters, dem Mieter die zur Benutzung der Wohnung erforderlichen Schlüssel zu überlassen. Die Anzahl der notwendigen Schlüssel werde dabei durch die Anzahl der Wohnungsnutzer bestimmt. Darüber hinaus stehe den Mietern auch ein Reserveschlüssel zu, damit dieser einer Vertrau­ens­person übergeben werden kann. Die Mieter haben den Reser­ve­schlüssel aber auf eigene Kosten zu beschaffen.

Überlassung eines Reser­ve­schlüssels nicht unzumutbar

Die Überlassung eines Reser­ve­schlüssels führe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Vermieters. Denn zum einen sei dies für ihn nicht mit Kosten verbunden und zum anderen müsse der Reser­ve­schlüssel nach Ende des Mietver­hält­nisses entweder herausgegeben oder vernichtet werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1985, 1259/rb)

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