18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11189

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Urteil09.10.1990Amtsgericht Schöneberg103 C 406/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 29Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 29
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Amtsgericht Schöneberg Urteil09.10.1990

Allein stehender Mieter hat Anspruch auf mindestens zwei Haustür­sch­lüsselHausordnung darf nicht regeln, dass jeder Bewohner nur einen Haustür­sch­lüssel erhält

Ein allein stehender Mieter kann zwei Haustür­sch­lüssel vom Vermieter verlangen, um einer Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel überlassen zu können. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall enthielt eine Zusatz­ver­ein­barung zu einem Wohnungs­miet­vertrag eine Klausel, in der es hieß, dass jeder polizeilich gemeldete Bewohner einen Schlüssel für die Haustür erhält. Als der Mieter einen zweiten Schlüssel vom Vermieter verlangte, verweigerte dieser dies unter Hinweis auf den Mietvertrag. Der Mieter verklagte darauf hin vor dem Amtsgericht Schöneberg den Vermieter, ihm einen zweiten Haustürschlüssel zu überlassen.

Gericht: Regelung über Schlüs­sel­be­grenzung ist unwirksam

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Er habe einen Anspruch auf einen zweiten Schlüssel. Die Klausel im Zusatz­miet­vertrag sei gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGB-Gesetz unwirksam, stellte das Gericht fest. Die Klausel schränke die Rechte des Mieters erheblich ein.

Strittige Klausel beschränkt den Mieter in unzulässiger Weise

Ein Mieter, der eine Wohnung allein bewohne, werde durch die Klausel in seinen Rechten zur Nutzung der Wohnung übermäßig eingeschränkt, weil er nicht in der Lage sei, beispielsweise einen Besucher oder aber einer anderen Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit von der Wohnung einen Schlüssel zu überlassen. Diese unzulässige Beschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit eines Einzelmieters führe zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt.

Mindestens zwei Haustür­sch­lüssel

Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass es nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie viele Haustür­sch­lüssel ein Mieter verlangen könne. Zwei Schlüssel seien es mindestens. Mehr habe der Mieter hier auch nicht verlangt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Schöneberg (vt/pt)

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