21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16505

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Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler Urteil17.08.1994

Mieter können Anspruch auf zwei Reser­ve­schlüssel habenArt der Nutzung der Reser­ve­schlüssel kann allein der Mieter bestimmen / Haustür­sch­lüssel für Pflegedienst

Ein Mieter hat einen Anspruch darauf, dass ihm zwei Reser­ve­schlüssel zur Wohnung und zum Haus übergeben werden. Die Art der Nutzung dieser Schlüssel kann der Mieter frei entscheiden, sofern keine Störungen daraus entstehen. Dies hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall forderte eine 84-jährige Mieterin von ihrem Vermieter die Überlassung von weiteren vier Haus- und Wohnung­s­tür­sch­lüsseln. Sie begründete dies damit, dass aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung nicht auszuschließen sei, dass sie in Notfällen Hilfe durch Pflegepersonal oder Rettungskräften bedarf. Daher müssten sowohl ihre beiden Töchter als auch der Pflegedienst jeweils zwei Schlüssel erhalten. Der Vermieter lehnte dies jedoch aus Sicher­heits­gründen ab. Daraufhin versuchte die Mieterin ihr begehren durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.

Mieterin hatte Anspruch auf zwei zusätzliche Haus- und Wohnung­s­tür­sch­lüssel

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler stellte fest, dass der Mieterin zwei zusätzliche Haus- und Wohnung­s­tür­sch­lüssel zustanden und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Der Anspruch folge aus § 536 BGB (neu: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehöre es, dass dem Mieter eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln zur Verfügung gestellt wird.

Verlust des Hauptschlüssels möglich

Es sei erfahrungsgemäß zu bedenken, so das Amtsgericht weiter, dass ein Schlüssel vorübergehend verlegt werden kann. In solchen Fällen müsse aber der Mieter die Möglichkeit haben, auf einen Reserveschlüssel zurückgreifen zu können. Ihm könne es auch nicht zugemutet werden, in einem solchem Fall auf andere Hausbewohner angewiesen zu sein. Denn es sei nicht sichergestellt, dass diese auch immer vor Ort sind.

Erkrankung der Mieterin musste berücksichtigt werden

Zudem sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin zu 100 % schwerbehindert und herzkrank war. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, dass sie infolge ihrer Erkrankung dringend ins Krankenhaus eingewiesen werden musste. In diesem Fall habe ein Zugang zur Wohnung der Mieterin sichergestellt werden müssen.

Sicher­heits­be­denken des Vermieters waren unerheblich

Soweit der Vermieter Sicher­heits­be­denken anführte, sei dies aus Sicht des Gerichts unerheblich gewesen. Die Mieterin sei gegenüber ihrem Vermieter allein für den Verlust oder die Beschädigung von Schlüsseln verantwortlich. Des Weiteren spiele es keine Rolle, ob der Mieter die Schlüssel selbst behält oder sie an andere weitergibt, solange daraus keine Störungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entstehen.

Zwei Reser­ve­schlüssel genügten

Das Gericht hielt zwei Reser­ve­schlüssel für ausreichend. Denn eine zwingende Notwendigkeit dafür, dass beide Töchter je einen und der Pflegedienst insgesamt zwei Schlüssel erhalten, sei nicht ersichtlich gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Kosten für die Anfertigung der Reser­ve­schlüssel der Mieter zu tragen hat.

Quelle: Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler, ra-online (zt/WuM 1996, 331/rb)

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