Im zugrunde liegenden Fall forderte eine 84-jährige Mieterin von ihrem Vermieter die Überlassung von weiteren vier Haus- und Wohnungstürschlüsseln. Sie begründete dies damit, dass aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung nicht auszuschließen sei, dass sie in Notfällen Hilfe durch Pflegepersonal oder Rettungskräften bedarf. Daher müssten sowohl ihre beiden Töchter als auch der Pflegedienst jeweils zwei Schlüssel erhalten. Der Vermieter lehnte dies jedoch aus Sicherheitsgründen ab. Daraufhin versuchte die Mieterin ihr begehren durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler stellte fest, dass der Mieterin zwei zusätzliche Haus- und Wohnungstürschlüssel zustanden und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Der Anspruch folge aus § 536 BGB (neu: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehöre es, dass dem Mieter eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln zur Verfügung gestellt wird.
Es sei erfahrungsgemäß zu bedenken, so das Amtsgericht weiter, dass ein Schlüssel vorübergehend verlegt werden kann. In solchen Fällen müsse aber der Mieter die Möglichkeit haben, auf einen Reserveschlüssel zurückgreifen zu können. Ihm könne es auch nicht zugemutet werden, in einem solchem Fall auf andere Hausbewohner angewiesen zu sein. Denn es sei nicht sichergestellt, dass diese auch immer vor Ort sind.
Zudem sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin zu 100 % schwerbehindert und herzkrank war. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, dass sie infolge ihrer Erkrankung dringend ins Krankenhaus eingewiesen werden musste. In diesem Fall habe ein Zugang zur Wohnung der Mieterin sichergestellt werden müssen.
Soweit der Vermieter Sicherheitsbedenken anführte, sei dies aus Sicht des Gerichts unerheblich gewesen. Die Mieterin sei gegenüber ihrem Vermieter allein für den Verlust oder die Beschädigung von Schlüsseln verantwortlich. Des Weiteren spiele es keine Rolle, ob der Mieter die Schlüssel selbst behält oder sie an andere weitergibt, solange daraus keine Störungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entstehen.
Das Gericht hielt zwei Reserveschlüssel für ausreichend. Denn eine zwingende Notwendigkeit dafür, dass beide Töchter je einen und der Pflegedienst insgesamt zwei Schlüssel erhalten, sei nicht ersichtlich gewesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Kosten für die Anfertigung der Reserveschlüssel der Mieter zu tragen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler, ra-online (zt/WuM 1996, 331/rb)