21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5535

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Urteil03.07.2007Amtsgericht Mainz80 C 96/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 100Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 100
  • NZM 2007, 922Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 922
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Mainz Urteil03.07.2007

Mieter darf vom Vermieter zusätzliche Haustür­sch­lüssel für Postboten und Zeitungs­zu­steller verlangenVermieter hat allerdings Anspruch auf Mitteilung der Namen der Zusteller

Mieter können vom Vermieter zusätzliche Schlüssel für den Zeitungsboten oder den Briefträger verlangen, wenn die Briefkästen im Haus angebracht sind. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Vermieter einem Mieter weitere Haustür­sch­lüssel, die dieser dem Briefzusteller und dem Zeitungsjungen geben wollte. In dem vom Mieter bewohnten Haus befanden sich die Briefkästen hinter der abgeschlossenen Haustür. Der Vermieter meinte, die Zusteller könnten klingeln. Irgendwer im Haus würde schon aufmachen. Diese Argumentation wollte der Mieter nicht akzeptieren und klagte.

Das Amtsgericht Mainz gab dem Mieter Recht.

Ein Mieter dürfe für die oben genannten Personen weitere Haustür­sch­lüssel beanspruchen. Der Vermieter könne aber verlangen, dass ihm die Namen der in Rede stehenden Personen mitgeteilt werden.

Das Gericht folgte dem Vermieter nicht in der Argumentation, die Zusteller könnten klingeln. Es konnte auch nicht nachvollziehen, dass durch weitere Hausschlüssel ein besonderes Sicher­heits­risiko entstehen könnte. Diesbezüglich konnte der Vermieter keine plausiblen Gründe nennen.

Quelle: ra-online

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