23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4363

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Beschluss05.10.2006Oberlandesgericht Celle13 U 182/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2007, 201Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 201
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Oberlandesgericht Celle Beschluss05.10.2006

Vermieter muss Mieter alle Schlüssel übergebenMieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten ohne Einwilligung betritt

Ein Vermieter darf keinen Schlüssel der Mieträum­lich­keiten für sich behalten. Schon gar nicht darf er mit Hilfe dieses Schlüssels ohne Einwilligung des Mieters die Räumlichkeiten betreten. Tut er es dennoch, darf der Mieter fristlos kündigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im Fall hatte sich ein Vermieter Zugang zu den vermieteten Räumen verschafft. Er nutzte dafür einen Schlüssel, den er bei Mietbeginn zurückbehalten hatte.

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass in einem solchen Fall der Mieter fristlos kündigen könne. Es gehöre zur Hauptpflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträum­lich­keiten zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Das gelte für Wohn- und Gewerberaum gleichermaßen.

Wenn der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Mieträume ohne zwingenden Grund (z.B. Wasserschaden) betrete, stelle dies eine so erhebliche Vertrags­ver­letzung dar, dass der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es nicht.

Quelle: ra-online

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