Landgericht Düsseldorf Urteil15.01.1970
Besitz eines Wohnungsschlüssels begründet keinen Mitbesitz des Vermieters an WohnungVermieter kann nicht Beseitigung eines zusätzlichen Schlosses verlangen
Behält der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung, so erlangt dieser dadurch noch keinen Mitbesitz an der Wohnung. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung eines vom Mieter angebrachten Schlosses verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter durch den Einbehalt eines Wohnungsschlüssel Mitbesitz an der Wohnung erhielt und daher die Entfernung eines vom Mieter angebrachten Schlosses verlangen durfte.
Kein Mitbesitz des Vermieters bei Einbehalt eines Wohnungsschlüssels
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass durch den Zurückbehalt eines Wohnungsschlüssels der Vermieter noch keinen Mitbesitz an den Wohnräumen erlangt, wenn der Mieter die Räume ausschließlich nutzt. Ein Anspruch auf Entfernung des vom Mieter angebrachten Schlosses habe daher nicht bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1985, 255/rb)