Dokument-Nr. 16470
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- WuM 1991, 579Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 579
- Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichenBundesgerichtshof, Urteil20.10.1971, VIII ZR 164/70
- Mitteilungspflicht des Mieters an den Vermieter über Hinterlegung von Wohnungsschlüssel für den NotfallAmtsgericht Köln, Urteil02.08.1985, 218 C 84/85
- Unberechtigtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter mit einem Zweitschlüssel rechtfertigt fristlose Kündigung durch den MieterAmtsgericht Heidelberg, Urteil06.11.1975, 23 C 144/75
Amtsgericht Tecklenburg Urteil03.07.1991
Vermieter darf keine Schlüssel für alle Fälle zurückhaltenVerpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel besteht
Der Vermieter hat sämtliche Wohnungsschlüssel an die Mieter herauszugeben. Ein Recht zum Besitz besteht nicht. Ebenso darf er nicht unberechtigt die Mieterwohnung betreten. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verschaffte sich der Vermieter während des Urlaubs seiner Mieter Zugang zum Wohnhaus. Er begründete sein Vorgehen damit, dass er ein offenes Fenster habe schließen wollen, um einer Schadensentstehung vorbeugen zu wollen. Die Mieter hielten das Verhalten ihres Vermieters für unzulässig und erhoben Klage auf Unterlassung und Herausgabe sämtlicher Schlüssel.
Anspruch auf Unterlassung und Herausgabe der Schlüssel bestand
Das Amtsgericht Tecklenburg gab der Klage statt. Dem Vermieter habe zum einen kein Recht zum Betreten des vermieteten Hauses bei Abwesenheit der Mieter zugestanden. Zum anderen habe er sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel herausgeben müssen. Denn aufgrund des Mietvertrages seien die Mieter zum unmittelbaren und alleinigen Besitzer der Mietsache geworden.
Jederzeitiges Zutrittsrecht bestand nicht
Soweit der Vermieter meinte, er habe angesichts eventuell auftretender Gefahren ein jederzeitiges Zutrittsrecht, folgte das Amtsgericht dieser Auffassung nicht. Denn die theoretische Möglichkeit, dass eine wie auch immer geartete Gefahr auftreten kann, sei für jedes Mietobjekt gegeben. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass dem Vermieter die theoretische Möglichkeit eröffnet wird, jederzeit das Mietobjekt zu betreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Tecklenburg, ra-online (zt/WuM 1991, 579/rb)
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