03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht Heidelberg Urteil06.11.1975

Unberechtigtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter mit einem Zweitschlüssel rechtfertigt fristlose Kündigung durch den MieterSchwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters liegt vor

Betritt ein Vermieter ohne begründeten Anlass mit einem Univer­sal­sch­lüssel die Wohnung eines seiner Mieter, liegt ein schwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters vor. Dieser kann daher das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin einer Wohnung das Mietverhältnis fristlos. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter sich mit einem Universalschlüssel Zugang zur Wohnung verschaffen wollte. Er meinte, er sei dazu berechtigt gewesen, da er den neu eingerichteten Telefo­n­an­schluss habe inspizieren wollen. Zudem habe die laufende Waschmaschine der Mieterin um 21 Uhr eine störende Geräuschquelle dargestellt und er habe sie ausschalten wollen. Er erkannte daher ein Kündigungsrecht nicht an, so dass der Streit vor dem Amtsgericht landete.

Fristlose, außer­or­dentliche Kündigung der Mieterin war wirksam

Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihre fristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen. Die bedenkenlose Benutzung des Univer­sal­sch­lüssels habe einen so massiven und schwerwiegenden Eingriff in den vom Vermieter zu achtenden persönlichen Bereich der Mieterin dargestellt, dass ihr ein Verbleiben in der Wohnung bis zum vertragsgemäßen Ende des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden konnte.

Ungestörtes Leben war nicht mehr möglich

Durch das Verhalten des Vermieters sei es nach Auffassung des Amtsgerichts verständlich gewesen, dass die Mieterin sich in ihrem eigenen Lebensbereich nicht mehr sicher, ungestört und zu Hause fühlen konnte. Sie habe jeden Augenblick damit rechnen müssen, in ihrer Wohnung überrascht zu werden. Sie habe sich niemals sicher sein können, dass ihre Wohnung nicht in ihrer Abwesenheit betreten wird.

Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (zt/WuM 1978, 69/rb)

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