Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einen Schlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, den er nicht herausgeben wollte. Außerdem hatte er dem Mieter einen Teil des Gartens vermietet. Der Mieter ärgerte sich über den Vermieter, der seinen Hund im Mietergarten koten ließ.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen Wohnungsschlüssel zur vermieteten Wohnung zurückzubehalten. Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter die Herausgabe des einbehaltenen Schlüssels zu verlangen.
Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur Herausgabe aller Wohnungsschlüssel nicht nach, dann sei der Mieter berechtigt, das Wohnungstürschloss auswechseln zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten habe der Vermieter zu tragen. Dem Mieter stünde wegen der Kosten ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.
Das Gericht stellte fest, dass ein Vermieter nicht berechtigt sei, mit einem einbehaltenen Schlüssel - nach Gutdünken - die vermieteten Wohnräume zu betreten. Allenfalls bei Notfällen, in denen ein sofortiges Betreten der Wohnung geboten sei, um Schaden zu verhindern, habe ein Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten (vgl. auch Vermieter darf vermietete Wohnung nicht heimlich mit eigenem Schlüssel betreten (Landgericht Berlin, Urteil v. 09.02.1999 - 64 S 305/98 -)).
Ein Vermieter, der einen Garten vermiete, dürfe seinen Hund nicht in den Garten koten lassen. Ein Mieter, der einen Garten zum Gebrauch miete, dürfe erwarten, dass der Garten frei von Hundekot sei. Dies sei Umfang der normalen Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens. Hundekot stelle neben einer optischen Beeinträchtigung auch gesundheitliche Gefahren dar, stellte das Amtsgericht Köln fest. Die gesundheitlichen Gefahren seien jedenfalls dann gegeben, wenn der Garten auch bestimmungsgemäß z.B. durch Liegen auf dem Rasen und durch Barfußgehen genutzt werde.
Das Urteil ist in Leitsätzen in der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht abgedruckt (Sonderdruck 1994, Seite XIII).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)