Dokument-Nr. 11190
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- GE 1999, 572Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1999, Seite: 572
- NJW-RR 2000, 676Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 676
- NZM 2000, 543Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 543
- WuM 1999, 332Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 332
- ZMR 1999, 400Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1999, Seite: 400
- Amtsgericht Neukölln, Urteil09.06.1998, 12 C 324/97
Landgericht Berlin Urteil09.02.1999
Vermieter darf vermietete Wohnung nicht heimlich mit eigenem Schlüssel betretenUnberechtigtes Betreten stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar / Mieter kann fristlos kündigen
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Wohnung eines Mieters zu betreten, ohne dies zuvor anzukündigen. Der Mietvertrag kann in diesem Fall seitens des Mieters fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Die Mieterin einer Wohnung hatte die fristlose Kündigung eingereicht, nachdem der Ehemann der Vermieterin ihre Wohnung mit seinem eigenen Schlüssel ohne vorherige Ankündigung betreten hatte. Die Vermieterin wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und reichte Klage ein.
Festhalten am Vertrag unzumutbar
Das Landgericht Berlin erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Es stelle grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betrete. Eine solche Handlung bedeute eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar mache.
Vermieterin: Wohnungsnutzung war von Mieterin gestattet worden
Die Vermieterin gab an, ihr sei die Erlaubnis erteilt worden, im Falle des Urlaubs der Mieterin die Wohnung für Studien zu nutzen. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Ehemann der Vermietrein die Wohnung betreten, um darin Arbeiten durch Handwerker verrichten zu lassen.
Fristlose Kündigung rechtmäßig
Nach diesem eindeutigen Sachverhalt ergebe sich die Wirksamkeit der Kündigung aus § 554 a BGB. Die Mieterin sei auch nicht verpflichtet, vor der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Diese Regelung gelte nur für den Vermieter. Zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung dürfe jedoch kein erheblicher Zeitraum liegen, da die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses in diesem Fall anzuzweifeln wäre.
Trotz fristloser Kündigung Bleiberecht der Mieterin, bis sie eine neue Wohnmöglichkeit gefunden hat
Da die fristlose Kündigung bereits kurz nach dem Vorfall erfolgte, musste der Mieterin jedoch zugebilligt werden, die Wohnung so lange weiter zu nutzen, bis sie eine alternative Bleibe finden konnte. Vorbereitungen, die eine Wohnungsaufgabe mit sich bringen, würden mindestens sechs Wochen in Anspruch nehmen. Da die Mieterin die Wohnung nach erfolgter Kündigung für weitere zwei Monate nutzte, stand der Vermieterin für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB zu. Im vorliegenden Fall konnte diese Forderung mit der noch ausstehenden Kautionsrückzahlung beglichen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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