Dokument-Nr. 11192
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- DB 1971, 2305Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1971, Seite: 2305
- DWW 1972, 21Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1972, Seite: 21
- GE 1972, 7Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1972, Seite: 7
- MDR 1972, 139Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1972, Seite: 139
- NJW 1972, 34Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1972, Seite: 34
- VersR 1972, 70Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1972, Seite: 70
- WuM 1971, 1542Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1971, Seite: 1542
- WuM 1972, 25Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1972, Seite: 25
- ZMR 1972, 48Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1972, Seite: 48
Bundesgerichtshof Urteil20.10.1971
Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichenMieter muss für Notfälle Schlüssel beim Vermieter oder anderen Mietern hinterlegen
Wer gemietete Räume für eine längere Zeit verlässt, ist dazu verpflichtet, anderen Personen für den möglichen Eintritt eines Notfalls den Zugang zu ermöglichen. Die Abgabe des Schlüssels an andere Mieter oder den Vermieter ist dabei eine zumutbare Maßnahme. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Handwerksmeister Mieter von Gewerberäumen zum Betrieb einer Schreinerei. Direkt unter diesen Räumlichkeiten befand sich ein Papiergroßhandel, der auch ein größeres Lager unterhielt. Der Schreinermeister schloss seinen Betrieb über die Weihnachtszeit und wollte ihn erst nach zehn Tagen im Neujahr wieder öffnen. Am 27. Dezember stellte der Inhaber des Papiergroßhandels fest, dass aus den Räumen der Schreinerei große Wassermengen in sein Lager eingedrungen waren und an den Papiervorräten erheblichen Schaden verursacht hatten. Zu dieser Zeit herrschte starker Frost und die Kälte hatte zu einem Defekt am Toilettenspülkasten in dem darüber liegenden Handwerksbetrieb geführt und das Ausfließen des Wassers verursacht. Die Versicherungen der beiden Betriebe, die den Frostschaden beglichen hatten, verklagten den Schreinermeister, da sie in seinem Verhalten eine Mitschuld am erfolgten Unfall sahen.
Bundesgerichtshof bestätigt: Mieter hätte Gefahr eines Frostschadens erkennen müssen
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieters des Handwerksbetriebes eine Mitschuld an dem Wasserschaden. Der Beklagte habe bei Stilllegung seines Betriebes die Frostgefahr erkennen müssen, da zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Tagen Frostwetter herrschte. Da das starke Auskühlen unbeheizter Räume bei derartigen Temperaturen als allgemein bekannt vorauszusetzen sei, konnte dies auch vom Beklagten erwartet werden. Die Gefahr, dass Leitungen während der geplanten Stilllegung über eine Zeit von zehn Tagen durch Frost beschädigt werden würden, müsse sich dem Beklagten geradezu aufdrängen. Gegenüber der geschädigten Firma sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu unternehmen, um Schaden abzuwenden. Durch seine Untätigkeit trage der Mann eine Mitschuld am entstandenen Schaden.
Keine Möglichkeit für Mieter, ausreichende technische Vorkehrungen zu treffen
Das Gericht räumte zu Gunsten des Handwerksmeisters ein, dass ein Absperren und Entleeren der frostgefährdeten Leitung für die Dauer der Betriebspause nicht durchführbar gewesen wäre, da sich die Wasserzufuhr nicht getrennt von den anderen Leitungen im Haus abriegeln ließe. Da der Wasserhahn frei zugängig war, hätten ihn die anderen Mieter kurz darauf wieder aufgedreht. In diesem technischen Mangel sieht das Gericht die Verantwortung beim Hauseigentümer.
Zutritt zu gemieteten Räumen muss durch Abgabe des Schlüssels an Vermieter oder andere Mieter ermöglicht werden
Es wäre jedoch die Pflicht des Mieters gewesen, den Vermieter von seiner längeren Abwesenheit zu unterrichten und ihm für diese Zeit den Zutritt zu seinen Räumen zu ermöglichen. Ein Mieter, der seine Wohnung im Winter für einige Zeit nicht bewohnt, müsse dies dem Vermieter mitteilen oder für ausreichende Kontrolle der Wohnung sorgen. Die Überlassung des Schlüssels wäre dem Mieter zuzumuten gewesen. Die Befürchtung des Handwerkers, sein Betrieb wäre durch die Aushändigung des Schlüssels möglicherweise gefährdet gewesen, teilt das Gericht nicht. Auch versicherungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Als Alternative zur Überlassung des Schlüssels wäre ihm nur die persönliche Kontrolle der gemieteten Räume geblieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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