21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil17.09.2012

Vermieter muss Wasserschäden aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne beseitigen / Belüftung der Wohnung bei urlaubs­be­dingter AbwesenheitMietern steht zudem ein Recht zur Mietminderung zu

Kommt es aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, muss der Vermieter diese Schäden beseitigen. Zudem steht den Mietern ein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne kam es im Dezember 2010 zu einem Wassereintritt in einer Mietwohnung. Das Wasser verursachte Schäden im Arbeitszimmer. Ein Teil der Tapete verfärbte und löste sich. Zudem wies das Parkett Flecken und aufgequollene Stoßstellen auf. Die Mieter verlangten von der Vermieterin die Beseitigung der Wasserschäden und eine Sanierung der Regenrinne. Des Weiteren minderten sie ihre Miete. Die Vermieterin weigerte sich dem Begehren der Mieter nachzukommen, da ihrer Meinung nach die Schäden durch die Mieter hervorgerufen wurden. Denn diese seien kurz nach dem Wassereintritt für etwa zwei Wochen in den Urlaub gefahren, so dass eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung des Arbeitszimmers nicht möglich war. Die Mieter erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe zunächst ein Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden zugestanden. Denn nach § 535 BGB habe der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. In einem solchen Zustand habe sich die Wohnung jedoch nicht befunden.

Keine Pflicht­wid­rigkeit aufgrund Abwesenheit

Zudem sei den Mietern keine ordnungswidrige Beheizung oder Belüftung aufgrund ihrer urlaubs­be­dingten Abwesenheit vorzuwerfen gewesen, so das Landgericht. Es sei zum einen nicht pflichtwidrig die Wohnung während der Abwesenheit nur mit einer Temperatur von 15°C bis 25°C zu beheizen. Denn solche Temperaturen bewegen sich noch im Rahmen des Üblichen bei kurzzeitiger Abwesenheit. Zum anderen bestehe grundsätzlich keine Pflicht zum Lüften der Räume bei urlaubs­be­dingter Abwesenheit. Denn das Lüften diene regelmäßig dazu, die durch Menschen verursachte Luftfeuch­tigkeit aus den Räumen abzuführen. Hier habe aber die erhöhte Feuchtigkeit aufgrund des Wassereintritts bestanden. Dafür sei die Vermieterin verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Mieter ihren Wohnungs­sch­lüssel bei der Nachbarin abgaben und die Vermieterin darüber informierten. Sie habe es also trotz Abwesenheit der Mieter in der Hand gehabt, die Luftfeuch­tigkeit durch Aufstellen von Trock­nungs­geräten zu beseitigen.

Vermieterin war nicht zur Sanierung verpflichtet

Die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts zu keiner grundlegenden und nachhaltigen Sanierung der Regenrinne verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht ergebe sich nämlich nur dann, wenn der Mangel regelmäßig auftritt und konkret weitere Schaden­s­ein­tritte zu befürchten sind. Dies sei hier angesichts dessen, dass die Regenrinne lediglich zweimal in einem Winter übergelaufen ist, nicht der Fall gewesen.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % bestand

Den Mietern habe nach Auffassung des Landgerichts ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % zugestanden. Bei der Minderungsquote sei zu berücksichtigen gewesen, dass es im Arbeitszimmer muffig roch und übermäßig feucht war. Darüber hinaus sei das Arbeitszimmer aufgrund des Wassereintritts für längere Zeit zur Aufbewahrung elektronischer Geräte nicht geeignet gewesen.

Beurteilung der Minderungsquote anhand der Gesamtumstände

Das Gericht betonte schließlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Minderungsquote nicht darauf ankommt, wie hoch die Fläche des vom Mangel betroffenen Raums an der Gesamtfläche der Wohnung ist. Vielmehr sei die Gesamtheit der Umstände zu würdigen. Somit sei abzustellen auf die Schwere, das Ausmaß und die Folgen des Schaden­s­ein­tritts sowie die Bedeutung des Raums für die Nutzbarkeit der Wohnung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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