Dokument-Nr. 15882
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2012, 605Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 605
- Mietrecht
- Anspruch auf ...
- Beseitigung
- Beseitigen
- Entfernen
- Entfernung
- Mieter
- Mieterin
- Mietmangel
- Mietmängel
- Mietminderung
- Miete mindern
- Mietvertrag (Wohnung)
- Wohnungsmietvertrag
- Mietverhältnis
- Miete
- Minderungsrecht
- Recht zur Mietminderung
- Regenrinne
- Regenrohr
- Vermieter
- Vermieterin
- Wassereinbruch
- Wasserschaden
- Wasserschäden
Landgericht Berlin Urteil17.09.2012
Vermieter muss Wasserschäden aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne beseitigen / Belüftung der Wohnung bei urlaubsbedingter AbwesenheitMietern steht zudem ein Recht zur Mietminderung zu
Kommt es aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, muss der Vermieter diese Schäden beseitigen. Zudem steht den Mietern ein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne kam es im Dezember 2010 zu einem Wassereintritt in einer Mietwohnung. Das Wasser verursachte Schäden im Arbeitszimmer. Ein Teil der Tapete verfärbte und löste sich. Zudem wies das Parkett Flecken und aufgequollene Stoßstellen auf. Die Mieter verlangten von der Vermieterin die Beseitigung der Wasserschäden und eine Sanierung der Regenrinne. Des Weiteren minderten sie ihre Miete. Die Vermieterin weigerte sich dem Begehren der Mieter nachzukommen, da ihrer Meinung nach die Schäden durch die Mieter hervorgerufen wurden. Denn diese seien kurz nach dem Wassereintritt für etwa zwei Wochen in den Urlaub gefahren, so dass eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung des Arbeitszimmers nicht möglich war. Die Mieter erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe zunächst ein Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden zugestanden. Denn nach § 535 BGB habe der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. In einem solchen Zustand habe sich die Wohnung jedoch nicht befunden.
Keine Pflichtwidrigkeit aufgrund Abwesenheit
Zudem sei den Mietern keine ordnungswidrige Beheizung oder Belüftung aufgrund ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vorzuwerfen gewesen, so das Landgericht. Es sei zum einen nicht pflichtwidrig die Wohnung während der Abwesenheit nur mit einer Temperatur von 15°C bis 25°C zu beheizen. Denn solche Temperaturen bewegen sich noch im Rahmen des Üblichen bei kurzzeitiger Abwesenheit. Zum anderen bestehe grundsätzlich keine Pflicht zum Lüften der Räume bei urlaubsbedingter Abwesenheit. Denn das Lüften diene regelmäßig dazu, die durch Menschen verursachte Luftfeuchtigkeit aus den Räumen abzuführen. Hier habe aber die erhöhte Feuchtigkeit aufgrund des Wassereintritts bestanden. Dafür sei die Vermieterin verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Mieter ihren Wohnungsschlüssel bei der Nachbarin abgaben und die Vermieterin darüber informierten. Sie habe es also trotz Abwesenheit der Mieter in der Hand gehabt, die Luftfeuchtigkeit durch Aufstellen von Trocknungsgeräten zu beseitigen.
Vermieterin war nicht zur Sanierung verpflichtet
Die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts zu keiner grundlegenden und nachhaltigen Sanierung der Regenrinne verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht ergebe sich nämlich nur dann, wenn der Mangel regelmäßig auftritt und konkret weitere Schadenseintritte zu befürchten sind. Dies sei hier angesichts dessen, dass die Regenrinne lediglich zweimal in einem Winter übergelaufen ist, nicht der Fall gewesen.
Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % bestand
Den Mietern habe nach Auffassung des Landgerichts ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % zugestanden. Bei der Minderungsquote sei zu berücksichtigen gewesen, dass es im Arbeitszimmer muffig roch und übermäßig feucht war. Darüber hinaus sei das Arbeitszimmer aufgrund des Wassereintritts für längere Zeit zur Aufbewahrung elektronischer Geräte nicht geeignet gewesen.
Beurteilung der Minderungsquote anhand der Gesamtumstände
Das Gericht betonte schließlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Minderungsquote nicht darauf ankommt, wie hoch die Fläche des vom Mangel betroffenen Raums an der Gesamtfläche der Wohnung ist. Vielmehr sei die Gesamtheit der Umstände zu würdigen. Somit sei abzustellen auf die Schwere, das Ausmaß und die Folgen des Schadenseintritts sowie die Bedeutung des Raums für die Nutzbarkeit der Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15882
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.