15.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil08.11.2013

Flugverspätung aufgrund Ausfalls eines Co-Piloten wegen Schneechaos begründet Ausgleichs­an­spruch nach Flug­gast­rechte­verordnungWetterbedingter Personalausfall stellt regelmäßig keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Verspätet sich ein Flug, weil der Co-Pilot aufgrund eines Schneechaos nicht rechtzeitig das Flugzeug erreicht, so ist darin regelmäßig kein außer­ge­wöhn­licher Umstand zu sehen. Denn von einer Flugge­sell­schaft könne regelmäßig verlangt werden im Falle von zu erwartenden witte­rungs­be­dingten Perso­na­l­aus­fällen eine Ersatzcrew vorzuhalten. Es besteht daher ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verspätete sich der Abflug eines Flugzeugs. Hintergrund dessen war, dass der Co-Pilot des Flugzeugs aufgrund des Schneechaos nicht rechtzeitig erscheinen konnte. Ein Fluggast beanspruchte daraufhin eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO. Die Flugge­sell­schaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Flugverspätung aufgrund der Witterung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand beruht und dies die Flugge­sell­schaft nicht zu vertreten habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe ein Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung nach der FluggastVO zugestanden. Die Flugge­sell­schaft habe sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO stützen können. Es sei zwar richtig, dass Wetter­ver­hältnisse außer­ge­wöhnliche Umstände darstellen können. Es sei aber Aufgabe der Flugge­sell­schaft in einem solchen Fall vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich oder zumutbar war den außer­ge­wöhn­lichen Umstand zu vermeiden.

Fehlender Vortrag zur möglichen Reaktion auf Schneechaos

Nach Auffassung des Amtsgericht habe die Flugge­sell­schaft nicht hinreichend vorgetragen, ob und welche Möglichkeiten zur adäquaten Reaktion auf das Schneechaos bestand und welche Möglichkeiten in Betracht kamen, sich vorab auf die Wetter­ver­hältnisse einzustellen.

Vorhalt einer Ersatzcrew war erforderlich

Die Flugge­sell­schaft hätte in dieser Situation eine Ersatzcrew vorhalten müssen, so das Amtsgericht weiter, um auf den witte­rungs­be­dingten Personalausfall reagieren zu können. Eine solche Maßnahme wäre zumutbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 184/rb)

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