Dokument-Nr. 18701
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- RRa 2014, 184Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 184
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil08.11.2013
Flugverspätung aufgrund Ausfalls eines Co-Piloten wegen Schneechaos begründet Ausgleichsanspruch nach FluggastrechteverordnungWetterbedingter Personalausfall stellt regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Verspätet sich ein Flug, weil der Co-Pilot aufgrund eines Schneechaos nicht rechtzeitig das Flugzeug erreicht, so ist darin regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Denn von einer Fluggesellschaft könne regelmäßig verlangt werden im Falle von zu erwartenden witterungsbedingten Personalausfällen eine Ersatzcrew vorzuhalten. Es besteht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verspätete sich der Abflug eines Flugzeugs. Hintergrund dessen war, dass der Co-Pilot des Flugzeugs aufgrund des Schneechaos nicht rechtzeitig erscheinen konnte. Ein Fluggast beanspruchte daraufhin eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Flugverspätung aufgrund der Witterung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruht und dies die Fluggesellschaft nicht zu vertreten habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO stützen können. Es sei zwar richtig, dass Wetterverhältnisse außergewöhnliche Umstände darstellen können. Es sei aber Aufgabe der Fluggesellschaft in einem solchen Fall vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich oder zumutbar war den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden.
Fehlender Vortrag zur möglichen Reaktion auf Schneechaos
Nach Auffassung des Amtsgericht habe die Fluggesellschaft nicht hinreichend vorgetragen, ob und welche Möglichkeiten zur adäquaten Reaktion auf das Schneechaos bestand und welche Möglichkeiten in Betracht kamen, sich vorab auf die Wetterverhältnisse einzustellen.
Vorhalt einer Ersatzcrew war erforderlich
Die Fluggesellschaft hätte in dieser Situation eine Ersatzcrew vorhalten müssen, so das Amtsgericht weiter, um auf den witterungsbedingten Personalausfall reagieren zu können. Eine solche Maßnahme wäre zumutbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 184/rb)
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