15.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil19.11.2013

Fluggäste haben bei Flugan­nul­lierung wegen fehlender Entei­sungs­mittel Anspruch auf EntschädigungFehlendes Entei­sungs­mittel für Flugzeuge begründet keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände

Fluggäste deren Flug bei winterlichen Wetter­be­din­gungen wegen fehlenden Entei­sungs­mittels storniert wird, haben Anspruch auf Entschädigung. Fehlendes Entei­sungs­mittel für Flugzeuge begründet keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte für den 10. Dezember 2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom. Der Flug wurde nicht durchgeführt. Das beklagte Luftfahrt­un­ter­nehmen begründete dies damit, dass ein allgemeiner Mangel an Entei­sungs­mitteln geherrscht habe. Der Kläger machte auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rech­te­ver­ordnung Ausgleichs­ansprüche geltend.

Luftfahrt­un­ter­nehmen muss für Bereitstellung von erforderlichen Betriebsstoffen für eingesetzte Flugzeuge sorgen

Das Landgericht Potsdam hat die beklagte Fluggesellschaft zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Branden­bur­gische Oberlan­des­ge­richts aus, dass ein Luftfahrt­un­ter­nehmen dafür sorgen müsse, dass für von ihm eingesetzte Flugzeuge die erforderlichen Betriebsstoffe bereitstehen. Hierzu zähle bei winterlichen Wetter­be­din­gungen auch Entei­sungs­mittel. Nach dem Zweck der Verordnung, Fluggastrechte zu stärken, spiele es keine Rolle, ob die Beschaffung des Entei­sungs­mittels an dem betroffenen Flughafen einem Dienstleister obliegt.

Enteisung gehört bei winterlichen Bedingungen zu vorhersehbar notwendigen Vorbereitungen eines Fluges

Das Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 24. September 2013 zum Fall der Flugannullierung infolge Vogelschlags zwinge nicht zu einer abweichenden Bewertung. Vogelschlag greife von außen in den Flugbetrieb ein und sei nicht vorhersehbar; die Enteisung gehöre demgegenüber zur vorhersehbar notwendigen Vorbereitung eines Fluges unter winterlichen Bedingungen. Ein Mangel an Entei­sungs­mitteln sei auch tatsächlich beherrschbar, denn er lasse sich durch rechtzeitige Beschaffung und Vorratshaltung vermeiden. Ein im Einzelfall auftretender Lieferengpass mache einen Mangel an Entei­sungs­mittel nicht seiner Natur nach unbeherrschbar, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechende Bevorratung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Der Schutz der Fluggäste rechtfertige auch erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für das jeweilige Luftfahrt­un­ter­nehmen.

* Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Erläuterungen

Artikel 5 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen c) vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]

[...]

(3) Ein ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichs­zah­lungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

[...]

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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