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Dokument-Nr. 15317

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Urteil26.02.2013Gerichtshof der Europäischen UnionC-11/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • EuZW 2013, 434Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2013, Seite: 434
  • NJW 2013, 1291Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1291
  • NZV 2013, 286Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 286
  • VuR 2013, 187Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 187
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil26.02.2013

Entschädigungs­anspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit AnschlussflügenAusgleichs­an­spruch aufgrund Zeitverlusts und daraus folgenden Unannehm­lich­keiten gerechtfertigt

Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichs­an­spruch aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Sturgeon zudem entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichs­zah­lungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird –, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 Euro beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Mit einer Verspätung von elf Stunden Zielort erreicht

Frau Folkerts verfügte über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Folglich verpasste Frau Folkerts ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde, die Frau Folkerts auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umbuchte. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste Frau Folkerts den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.

Verurteilte Flugge­sell­schaft geht in Revision

Nachdem Air France verurteilt worden war, Frau Folkerts Schadensersatz zu zahlen, der u. a. einen Betrag in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung umfasste, legte diese Gesellschaft beim Bundes­ge­richtshof Revision ein. Der Bundes­ge­richtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichs­zahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit drei verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nicht­be­för­derung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.

Ausgleichs­an­spruch aufgrund irreversiblen Zeitverlusts

Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden – d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr –, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrt­un­ter­nehmen keine anderweitige Beförderung unter den von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichs­an­spruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehm­lich­keiten erleiden (Urteile Sturgeon, Nelson). Da diese Unannehm­lich­keiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden.

Pauschale Ausgleichs­zahlung muss bemessen werden

Somit muss im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die pauschale Ausgleichs­zahlung anhand der Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden, d. h. dem Zielort des letzten Flugs des betreffenden Fluggasts.

Verwehrung einer Entschädigung würde zu ungerecht­fer­tigter Ungleich­be­handlung führen

Andernfalls läge eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in der Verordnung genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehm­lich­keiten identisch sind.

Ausgleichs­zahlung hängt nicht von Einhaltung der Voraussetzungen für Unterstützungs- und Betreu­ungs­leis­tungen ab

Der Gerichtshof stellt hierzu klar, dass die pauschale Ausgleichs­zahlung, auf die ein Fluggast nach der Verordnung Anspruch hat, wenn sein Flug das Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Unterstützungs- und Betreu­ungs­leis­tungen abhängt, da diese dem Fluggast anzubieten sind, wenn der Flug zum Zeitpunkt des Abflugs verspätet ist.

Kürzung der Ausgleichs­zah­lungen um 50 % möglich

Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen für die Luftfahrt­un­ter­nehmen stellt der Gerichtshof fest, dass diese zunächst gemindert werden können, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrt­un­ter­nehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Wallentin-Hermann). Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrt­un­ter­nehmen zu erfüllen, bei sämtlichen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen (Urteil Nelson u. a.). Schließlich können die Ausgleichs­zah­lungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach der Verordnung noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3 500 km unter vier Stunden bleibt. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschafts­teil­nehmer rechtfertigen kann.

Ausgleichs­zahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab

Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichs­zahlung zusteht. Diese Ausgleichs­zahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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