21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 14612

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Urteil13.11.2012BundesgerichtshofX ZR 12/12 und X ZR 14/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 137Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 137
  • NJW 2013, 682Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 682
  • NZV 2013, 183Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 183
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil09.06.2011, 31 C 291/11 (83)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil05.01.2012, 2-24 S 145/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.11.2012

Keine Entschädigung für verspäteten außer­eu­ro­pä­ischen AnschlussflugReisenden steht mangels Anwendbarkeit der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung keine Ausgleichs­zahlung für acht Stunden spätere Ankunft zu

Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Verspätung eines außer­eu­ro­pä­ischen Anschlussfluges sind nicht gerechtfertigt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In den vorliegenden Fällen buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein.

Kläger machen Ausgleichs­an­spruch geltend

Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung zu, da sie wegen der Ankunfts­ver­spätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des Ausgleichs­an­spruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1a*** anwendbar.

Klage­ab­wei­sungen im Berufungs­ver­fahren

Das Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Verordnung nicht anwendbar sei. Die Verspätung sei bei dem Anschlussflug eingetreten, den die Kläger nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten hätten.

Verordnung aufgrund außer­eu­ro­pä­ischem Anschlussflug nicht anwendbar

Der für das Reise- und Perso­nen­be­för­de­rungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Berufungs­urteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichs­ansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Flugge­sell­schaft durchgeführt und als Anschluss­ver­bindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Flugge­sell­schaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichs­an­spruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe: [...]

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. [...]

**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]

c) vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]

*** Artikel 3 der Verordnung [Anwen­dungs­bereich]

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Luftfahrt­un­ter­nehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen erhalten. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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