21.11.2024
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Dokument-Nr. 21772

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Amtsgericht Hamburg Urteil12.12.2014

Fluggastrechte: Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei außer­eu­ro­pä­ischer FlugverspätungKeine Anwendung der Fluggast­rechte­verordnung aufgrund außer­eu­ro­pä­ischer Flugge­sell­schaft und außer­eu­ro­pä­ischem Flughafen

Kommt es aufgrund des Verpassens des Anschlussfluges zu einer Flugverspätung, so stehen dem Fluggast nach der Fluggast­rechte­verordnung dann keine Ausgleichs­ansprüche zu, wenn der Anschlussflug von einem Flughafen außerhalb der EU angetreten wird und die Flugge­sell­schaft ihren Sitz nicht in der EU hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Erstflug von einem Flughafen innerhalb der EU startete, beide Flüge bei der Nicht-EU-Flugge­sell­schaft gebucht wurden und das Verpassen des Anschlussfluges seine Ursache in einer geringfügigen Verspätung des Erstflugs hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast buchte bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Dubai einen Flug von Hamburg nach Adelaide über Dubai. Aufgrund einer geringfügigen Verspätung des Fluges von Hamburg nach Dubai, verpasste der Fluggast seinen Anschlussflug nach Adelaide. Er konnte zwar ersatzbefördert werden, erreichte dadurch Adelaide aber mit einer Verspätung von 16 Stunden. Der Fluggast klagte daraufhin gegen die Flugge­sell­schaft auf Ausgleichs­zah­lungen in Höhe von 600 EUR nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung. Die Flugge­sell­schaft hielt die Verordnung für den Flug von Dubai nach Adelaide für nicht anwendbar.

Kein Anspruch aus Ausgleichs­zah­lungen aufgrund verspäteten Anschlussfluges

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen aus der entsprechenden Anwendung von Art. 7 Abs. 1 c) und Art. 5 Abs. 1 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung (FluggastVO) zugestanden. Denn auf den maßgeblichen Flug von Dubai nach Adelaide sei die Verordnung nicht anwendbar gewesen.

Vorliegen von zwei getrennten Flügen

Das Amtsgericht hielt zunächst fest, dass es sich bei beiden Flügen um zwei getrennte Flüge im Sinne der Verordnung gehandelt habe. Bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Flugge­sell­schaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Flugroute angeboten werden, so sei die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Keine Anwendung der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung auf Flug von Dubai nach Adelaide

Auf den Flug von Dubai nach Adelaide sei die Flugga­st­rech­te­ver­ordnung nach Ansicht des Amtsgerichts unanwendbar gewesen, weil der Flug weder im Sinne von Art. 3 Abs. 1 a) FluggastVO von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU angetreten worden sei, noch sei die Flugge­sell­schaft ein Luftfahrt­un­ter­nehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) FluggastVO gewesen.

Verspäteter Erstflug als Ursache für verspätete Ankunft unerheblich

Soweit das Landgericht Frankfurt a.M. eine Anwendung der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung bejaht, wenn der gering verspätete Erstflug, der unter die Verordnung fällt, die Ursache für die große Verspätung am Endziel sei (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.03.2013 - 2-24 S 16/13 -), hielt das Amtsgericht dies für nicht richtig. Denn das Kriterium, dass eine große Verspätung am Ziel der Flugreise durch eine geringe Verspätung im Erstflug entstanden ist, kenne die Verordnung als Tatbe­stands­merkmal oder Zurech­nungs­kri­terium nicht. Dies könne nicht das entscheidende Merkmal für die Bejahung eines Ausgleichs­an­spruchs sein. Denn dies würde darauf hinaus laufen, dass die gesamte Flugreise als ein Flug angesehen werden müsste. Dies würde jedoch zu einer weltweiten Geltung der Verordnung und damit zu einer immensen Ausdehnung der Haftung für auch Nicht-EU-Flugge­sell­schaften führen. Es sei zweifelhaft, ob der EU eine so weitreichende Rechts­set­zungs­be­fugnis zu stehe.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2015, 244/rb)

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