24.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2015

Ausgleichs­an­spruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außer­ge­wöhn­lichen UmstandFlugge­sell­schaft muss für technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen

Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichs­an­spruch nach der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 konnte ein Flugzeug aufgrund der winterlichen Witte­rungs­ver­hältnisse nicht planmäßig von Frankfurt am Main nach Las Vegas starten. Hintergrund dessen war, dass die Enteisung des Flugzeugs nicht planmäßig stattfinden konnte. Aufgrund der verspäteten Enteisung konnte der Flug nicht mehr durchgeführt werden, da angesichts des zwölfstündigen Fluges nach Las Vegas die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Eine Ersatzcrew konnte ebenfalls nicht eingesetzt werden. Dies führte zu einer Flugverspätung von mehr als 20 Stunden. Einige Fluggäste klagten deswegen auf Zahlung einer Entschädigung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der klägerischen Fluggäste. Diesen habe nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen in Höhe von jeweils 600 Euro zugestanden. Die Flugge­sell­schaft habe sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen dürfen.

Fehlende Enteisung stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende Enteisung des Flugzeugs keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dargestellt. Denn diese sei dem Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft zu zurechnen gewesen. Sie müsse für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen, wozu dessen Eisfreiheit im Winter gehöre. Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Flugge­sell­schaft nach einer EU-Richtlinie auf eine Firma zur Enteisung beschränkt sei und keine Einfluss­mög­lichkeit auf die Firma habe. Denn setze eine Flugge­sell­schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittfirmen ein, so müsse sie sich deren Handlungen zurechnen lassen. Ein fehlendes Weisungsrecht sowie eine Monopolstellung der Firma spiele dabei keine Rolle.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 237/rb)

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