Dokument-Nr. 21894
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- RRa 2015, 237Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 237
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2015
Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen UmstandFluggesellschaft muss für technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen
Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 konnte ein Flugzeug aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse nicht planmäßig von Frankfurt am Main nach Las Vegas starten. Hintergrund dessen war, dass die Enteisung des Flugzeugs nicht planmäßig stattfinden konnte. Aufgrund der verspäteten Enteisung konnte der Flug nicht mehr durchgeführt werden, da angesichts des zwölfstündigen Fluges nach Las Vegas die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Eine Ersatzcrew konnte ebenfalls nicht eingesetzt werden. Dies führte zu einer Flugverspätung von mehr als 20 Stunden. Einige Fluggäste klagten deswegen auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der klägerischen Fluggäste. Diesen habe nach der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen dürfen.
Fehlende Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende Enteisung des Flugzeugs keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Denn diese sei dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zu zurechnen gewesen. Sie müsse für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen, wozu dessen Eisfreiheit im Winter gehöre. Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Fluggesellschaft nach einer EU-Richtlinie auf eine Firma zur Enteisung beschränkt sei und keine Einflussmöglichkeit auf die Firma habe. Denn setze eine Fluggesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittfirmen ein, so müsse sie sich deren Handlungen zurechnen lassen. Ein fehlendes Weisungsrecht sowie eine Monopolstellung der Firma spiele dabei keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 237/rb)
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