23.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil02.09.2016

Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Start­erlaubnis­erteilung sowie Start­bahn­wechsel stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände darFluggast hat aufgrund Ankunfts­ver­spätung Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen einer Verzögerung bei der Start­erlaubnis­erteilung erneut enteist und zudem aufgrund geänderter Windver­hältnisse die Startbahn gewechselt werden muss, so kann ein davon betroffener Fluggast eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) beanspruchen. Auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugpassagierin von einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden betroffen. Hintergrund dessen war, dass wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis eine erneute Enteisung des Flugzeugs notwendig wurde und aufgrund von geänderten Windver­hält­nissen die Startbahn gewechselt werden musste. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände und verweigerte eine Ausgleichszahlung. Die Flugpassagierin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen.

Erneute Enteisung kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle in den Wintermonaten die aufgrund der beschränkten Wirkdauer der Entei­sungs­flüs­sigkeit einhergehende Notwendigkeit einer erneuten Enteisung infolge Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Denn die Enteisung diene wie jede andere technische Maßnahme zur Vorbereitung des Fluges dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Fluggäste zu schaffen und werde bei bestimmten Witte­rungs­be­din­gungen routinemäßig durchgeführt. Die Enteisung gehöre damit zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Flugge­sell­schaft.

Kein Außer­ge­wöhn­licher Umstand aufgrund Start­bahn­wechsel

Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in den aufgrund geänderter Windver­hältnisse erforderlichen Start­bahn­wechsel zusehen gewesen. Damit sei die Flugge­sell­schaft im Rahmen der Ausübung ihrer normalen Tätigkeit ebenfalls regelmäßig konfrontiert.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 28/rb)

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