Dokument-Nr. 24089
Permalink https://urteile.news/
- RRa 2017, 28Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 28
- Enteisung eines Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand an FlugverspätungAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil06.02.2017, 31 C 3832/15 (83)
- Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen UmstandAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil22.05.2015, 29 C 286/15 (85)
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil02.09.2016
Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung sowie Startbahnwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände darFluggast hat aufgrund Ankunftsverspätung Anspruch auf Ausgleichszahlung
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen einer Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung erneut enteist und zudem aufgrund geänderter Windverhältnisse die Startbahn gewechselt werden muss, so kann ein davon betroffener Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) beanspruchen. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugpassagierin von einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden betroffen. Hintergrund dessen war, dass wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis eine erneute Enteisung des Flugzeugs notwendig wurde und aufgrund von geänderten Windverhältnissen die Startbahn gewechselt werden musste. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände und verweigerte eine Ausgleichszahlung. Die Flugpassagierin erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.
Erneute Enteisung kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle in den Wintermonaten die aufgrund der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehende Notwendigkeit einer erneuten Enteisung infolge Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn die Enteisung diene wie jede andere technische Maßnahme zur Vorbereitung des Fluges dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Fluggäste zu schaffen und werde bei bestimmten Witterungsbedingungen routinemäßig durchgeführt. Die Enteisung gehöre damit zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft.
Kein Außergewöhnlicher Umstand aufgrund Startbahnwechsel
Ein außergewöhnlicher Umstand sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in den aufgrund geänderter Windverhältnisse erforderlichen Startbahnwechsel zusehen gewesen. Damit sei die Fluggesellschaft im Rahmen der Ausübung ihrer normalen Tätigkeit ebenfalls regelmäßig konfrontiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 28/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24089
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.