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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.02.2017

Enteisung eines Flugzeugs begründet keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand an FlugverspätungFluggast steht Entschädigung wegen Ankunfts­ver­spätung zu

Eine Flugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen, wenn es aufgrund der Enteisung des Flugzeugs zu einer Ankunfts­ver­spätung kommt. Beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, steht dem davon betroffenen Fluggast ein Ent­schädigungs­anspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende ihr Ziel Cancun mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden. Die Reisende hatte einen Flug von Frankfurt a.M. nach Cancun über München gebucht. Ursache der Verspätung war, dass der Zubringerflug von Frankfurt a.M. nach München aufgrund einer Enteisung des Flugzeugs verspätet durchgeführt wurde, wodurch die Reisende den Anschlussflug nach Cancun verpasste und auf eine Ersatz­be­för­derung warten musste. Aufgrund der Verspätung klagte die Reisende gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf eine Entschädigung zu, da sich ihre Ankunft am Zielort um mehr als 24 Stunden verspätet hatte.

Flugzeu­gent­eisung kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht berufen. Die Enteisung des Flugzeugs gehöre zum Pflichtenkreis des Luftfahrt­un­ter­nehmens. Dieser Pflichtenkreis beinhalte wiederum, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten. Da im Winterbetrieb die Enteisung eines Flugzeugs als üblicher und zu erwartender Ablauf in die Flugdurch­führung mit einzuplanen sei, stelle eine Verzögerung bei der Enteisung keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar.

Quelle: Amtsgericht Framkfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 86/rb)

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