Dokument-Nr. 26702
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- RRa 2018, 86Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 86
- Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung sowie Startbahnwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände darAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.09.2016, 32 C 1014/16
- Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen UmstandAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil22.05.2015, 29 C 286/15 (85)
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.02.2017
Enteisung eines Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand an FlugverspätungFluggast steht Entschädigung wegen Ankunftsverspätung zu
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, wenn es aufgrund der Enteisung des Flugzeugs zu einer Ankunftsverspätung kommt. Beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, steht dem davon betroffenen Fluggast ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende ihr Ziel Cancun mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden. Die Reisende hatte einen Flug von Frankfurt a.M. nach Cancun über München gebucht. Ursache der Verspätung war, dass der Zubringerflug von Frankfurt a.M. nach München aufgrund einer Enteisung des Flugzeugs verspätet durchgeführt wurde, wodurch die Reisende den Anschlussflug nach Cancun verpasste und auf eine Ersatzbeförderung warten musste. Aufgrund der Verspätung klagte die Reisende gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf eine Entschädigung zu, da sich ihre Ankunft am Zielort um mehr als 24 Stunden verspätet hatte.
Flugzeugenteisung kein außergewöhnlicher Umstand
Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht berufen. Die Enteisung des Flugzeugs gehöre zum Pflichtenkreis des Luftfahrtunternehmens. Dieser Pflichtenkreis beinhalte wiederum, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten. Da im Winterbetrieb die Enteisung eines Flugzeugs als üblicher und zu erwartender Ablauf in die Flugdurchführung mit einzuplanen sei, stelle eine Verzögerung bei der Enteisung keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht Framkfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 86/rb)
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