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Amtsgericht Düsseldorf Urteil18.11.2022
Verspätung wegen typischerweise erforderliche Enteisung begründet keinen außergewöhnlichen UmstandFluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es wegen einer typischerweise erforderliche Enteisung des Flugzeugs zu einer Verspätung, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Dem Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erreichte ein Fluggast seinen Zielflughafen Düsseldorf mit einer Verspätung von über drei Stunden. Ursache der Verspätung war, dass das Flugzeug am Startflughafen Minneapolis, USA, enteist werden musste und der Fluggast dadurch seinen Anschlussflug in Amsterdam verpasste. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verweigerte dies und berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Sie trug vor, dass eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich sei und dies zwischen 30 und 90 Minuten dauere. Der Fluggast ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Enteisungszeit nicht in ihrem Flugplan berücksichtigt hatte. Der Beklagten sei bekannt, dass die Enteisung in Minneapolis im Winter regelmäßig erforderlich ist und durchschnittlich 60 Minten dauert. Sie hätte daher einen entsprechenden Zeitraum im Flugplan berücksichtigen müssen, sei es durch eine größere Flugzeitreserve oder durch die Berücksichtigung bei den minimal möglichen Umsteigezeiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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