21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil18.11.2022

Verspätung wegen typischerweise erforderliche Enteisung begründet keinen außer­ge­wöhn­lichen UmstandFluggast steht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Kommt es wegen einer typischerweise erforderliche Enteisung des Flugzeugs zu einer Verspätung, kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen. Dem Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erreichte ein Fluggast seinen Zielflughafen Düsseldorf mit einer Verspätung von über drei Stunden. Ursache der Verspätung war, dass das Flugzeug am Startflughafen Minneapolis, USA, enteist werden musste und der Fluggast dadurch seinen Anschlussflug in Amsterdam verpasste. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine Ausgleichszahlung. Die Flugge­sell­schaft verweigerte dies und berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Sie trug vor, dass eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich sei und dies zwischen 30 und 90 Minuten dauere. Der Fluggast ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Enteisungszeit nicht in ihrem Flugplan berücksichtigt hatte. Der Beklagten sei bekannt, dass die Enteisung in Minneapolis im Winter regelmäßig erforderlich ist und durch­schnittlich 60 Minten dauert. Sie hätte daher einen entsprechenden Zeitraum im Flugplan berücksichtigen müssen, sei es durch eine größere Flugzeitreserve oder durch die Berück­sich­tigung bei den minimal möglichen Umsteigezeiten.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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