Bundesgerichtshof Urteil27.08.2024
Enteisung von Flugzeugen in kalten Regionen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand darAnspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung
Das Enteisen von Flugzeugen in kalten Regionen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Kommt es daher wegen der Enteisung zu einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 wollte eine Frau von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf mit dem Flugzeug reisen. Jedoch verspätete sich der Start des Fluges in Minneapolis wegen der Enteisung des Flugzeugs, so dass die Frau in Amsterdam ihren Anschlussflug nach Düsseldorf verpasste. Sie erreichte Düsseldorf schließlich mit einer Verspätung von fast vier Stunden. Nachfolgend sah sich die Fluggesellschaft einer Klage wegen einer Ausgleichszahlung ausgesetzt.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Düsseldorf der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach habe sich die Beklagte auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen können. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen können. Die Enteisung eines Flugzeugs gehöre bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Die Maßnahme diene der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs. Ein solcher Vorgang sei jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nicht außergewöhnlich. Winterliche Flugbedingungen seien in kalten Regionen nicht als Naturereignis anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)