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Dokument-Nr. 34730

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Urteil27.08.2024BundesgerichtshofX ZR 146/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 1301Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 1301
  • NJW-RR 2024, 1373Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1373
  • RRa 2024, 284Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 284
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.08.2024

Enteisung von Flugzeugen in kalten Regionen stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darAnspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugverspätung

Das Enteisen von Flugzeugen in kalten Regionen stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) dar. Kommt es daher wegen der Enteisung zu einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 wollte eine Frau von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf mit dem Flugzeug reisen. Jedoch verspätete sich der Start des Fluges in Minneapolis wegen der Enteisung des Flugzeugs, so dass die Frau in Amsterdam ihren Anschlussflug nach Düsseldorf verpasste. Sie erreichte Düsseldorf schließlich mit einer Verspätung von fast vier Stunden. Nachfolgend sah sich die Flugge­sell­schaft einer Klage wegen einer Ausgleichszahlung ausgesetzt.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Düsseldorf der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach habe sich die Beklagte auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen können. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte habe sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen können. Die Enteisung eines Flugzeugs gehöre bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrt­un­ter­nehmens. Die Maßnahme diene der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betrie­bs­si­cheren Zustands des Flugzeugs. Ein solcher Vorgang sei jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nicht außergewöhnlich. Winterliche Flugbedingungen seien in kalten Regionen nicht als Naturereignis anzusehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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