18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 16865

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Urteil24.09.2013BundesgerichtshofX ZR 160/12 und X ZR 129/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 14Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 14
  • NJW 2014, 861Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 861
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Vorinstanzen zu dem Aktenzeichen X ZR 160/12::
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil20.04.2012, 29 C 222/12
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil29.11.2012, 2-24 S 111/12
Vorinstanzen zu dem Aktenzeichen X ZR 129/12::
  • Amtsgericht Hannover, Urteil07.03.2012, 436 C 11054/11
  • Landgericht Hannover, Urteil26.09.2012, 12 S 28/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.09.2013

Vogelschlag begründet außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechte­verordnungVogelschlag ist für das Luftverkehrs­unternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar

Der Bundes­ge­richtshof hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbi­nen­schadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichs­ansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechte­verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18. Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19. Januar 2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

Vogelschlag verhindert rechtzeitigen Abflug

Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Flugge­sell­schaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.

Vorinstanzen wiesen Klage ab

In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungs­ge­richten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichs­ansprüche weiter.

Vogelschlag stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Im ersten Fall hat der Bundes­ge­richtshof die Revision zurückgewiesen. Vogelschlag sei ein Ereignis, das außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen könne. Der Begriff der außer­ge­wöhn­lichen Umstände bedeute nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichs­pflicht führenden Umstände nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Für Vogel­ver­grä­mungs­maß­nahmen ist der Flugha­fen­be­treiber zuständig

Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein, so der Bundes­ge­richtshof, er sei für das Luftver­kehrs­un­ter­nehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogel­ver­grä­mungs­maß­nahmen fallen nicht in den Verant­wor­tungs­bereich des Luftver­kehrs­un­ter­nehmens, sondern des Flugha­fen­be­treibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei angenommen habe, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Neue Entscheidung durch das Berufungs­gericht

Im zweiten Fall hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Da das Berufungs­gericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundes­ge­richtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Erläuterungen
*Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1)Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen…

(c) vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Art. 7 eingeräumt

(3)Ein ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichs­zah­lungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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