21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil21.10.2015

Flugverspätung infolge Vogelschlags schließt Anspruch auf Ausgleichs­zahlung ausFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es aufgrund eines Vogelschlags und der dadurch bedingten notwendigen Reparatur des Triebwerks zu einer Flugverspätung, so steht den Fluggästen kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 der EU-Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Denn die Flugge­sell­schaft kann sich in diesem Fall auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste im Mai 2013 ein Flug von Puerto Plata nach Frankfurt a.M. kurz nach dem Start abgebrochen werden, weil es durch einen Vogelschlag zu einem Trieb­werks­schaden kam. Der Flug nach Frankfurt a.M. konnte erst zwei Tage später mit einer Ersatzmaschine stattfinden. Mehrere Fluggäste klagten aufgrund dessen auf Ausgleichs­zah­lungen.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf Ausgleichs­zah­lungen ab. Es entschied, dass die Flugverspätung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand beruht habe, der die Ausgleichs­zah­lungs­pflicht der Flugge­sell­schaft ausgeschlossen habe. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichs­zah­lungs­an­spruch

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Klägern habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden, da sich die Flugge­sell­schaft auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe stützen können.

Vogelschlag stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Nach Auffassung des Landgerichts stellen in die Triebwerke einfliegende und eingesogene Vögel einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Zwar sei die Möglichkeit eines Vogelschlags als ein typisches und nicht ganz fernliegendes Risiko im Rahmen des Flugzeug­be­triebs zu bewerten. Gleichwohl stelle sich der durch einen Vogelschlag verursachte technische Defekt nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrt­tä­tigkeit dar. Vorbeugende Siche­rungs­maß­nahmen können allenfalls vom Flugha­fen­be­treiber, nicht jedoch von einer Flugge­sell­schaft, getroffen werden. Die Gefahr eines Vogelschlags unterfalle daher nicht der Risikosphäre eines Luftfahrt­un­ter­nehmens.

Keine Haftung der Flugge­sell­schaft für unvorhersehbare Naturereignisse

Es sei zudem zu berücksichtigen gewesen, so das Landgericht, dass die Ausgleichs­zah­lungs­pflicht unter anderem der Disziplinierung der Luftfahrt­un­ter­nehmen diene. Ausfall- und Verspä­tungs­risiken sollen durch Optimierung der organi­sa­to­rischen Abläufe soweit wie möglich vermieden werden. Es würde aber zu weit führen, die Haftung auf nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken. Andernfalls würde Art. 5 Abs. 3 FluggastVO weitestgehend ins Leere laufen.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 77/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22646

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI