23.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss03.06.2009

Reise­ver­an­stalter haftet, wenn das Flugzeug wegen Vogelschlags ausfälltVogelschlag ist keine höhere Gewalt

Wenn bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags ausfällt, muss der Reise­ver­an­stalter hierfür haften. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fiel ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus. Grund hierfür war ein Vogelschlag. Der Reiseveranstalter lehnte jede Haftung ab. Er meinte, es läge ein Fall "höherer Gewalt" vor.

Richter: Vogelschlag ist kein Fall "höherer Gewalt"

Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Reise­ver­an­stalter hierfür haften müsse. Es handele sich bei Vogelschlag nicht um so genannte höhere Gewalt i.S.v. § 651 j Abs. 1 BGB. Höhere Gewalt in diesem Sinne sei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünf­ti­gerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese Voraussetzungen würden im Fall gerade nicht vorliegen.

Flugge­sell­schaft muss Betrieb gut organisieren - Ersatzflug hätte bereitgestellt werden können

In Fällen, in denen ein Flugzeug wegen eines Defekts ausfalle, liege unabhängig von der Ursache des Defekts schon deshalb ein betrieblicher Zusammenhang vor, weil die Frage, ob der Flug trotzdem durchgeführt werden kann, maßgeblich davon abhänge, wie die Flugge­sell­schaft ihren Betrieb organisiert hat, also ob und ggf. mit welcher Verzögerung ein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden könne. Schon deshalb seien diese Fälle nicht vergleichbar mit Fällen, in denen etwa wegen schwerer Unwetter überhaupt kein Flugverkehr stattfinden könne. Die Frage des betrieblichen Zusammenhangs sei auch von der Frage der Vorher­seh­barkeit zu trennen.

Vogelschlag ist ein typisches Problem des Luftverkehrs

Bei Vogelschlag bestehe zudem ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handele, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet werden könne.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.

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