15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 18700

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Urteil27.06.2013BundessozialgerichtB 10 EG 8/12 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Bayreuth, Urteil14.04.2008, S 10 EG 15/07
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil23.11.2011, L 12 EG 26/08
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Bundessozialgericht Urteil27.06.2013

Bei Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind ein gesonderter Eltern­geldan­spruchJedes Elternteil hat zudem Anspruch auf Mehrlings­zu­schlag

Im Rahmen einer Mehrlingsgeburt haben beide Elternteile für jedes Kind einen Anspruch auf Elterngeld. Zudem erhält jedes Elternteil, das Elterngeld für eines der Mehrlinge beansprucht, den Mehrlings­zu­schlag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2007 erhielt ein Ehepaar Zwillinge. Beide Elternteile beantragten daraufhin Elterngeld. Während der Vater für das eine Kind Elterngeld beanspruchte, wollte die Mutter zur gleichen Zeit Elterngeld für das andere Kind erhalten. Die Eltern­geld­stelle hielt dies aber für unzulässig. Ihrer Meinung nach können beide Elternteile nicht gleichzeitig für beide Zwillinge Elterngeld beanspruchen. Nachdem die Eltern erfolglos Widerspruch eingelegt hatten, erhoben sie Klage.

Sozialgericht wies Klage ab, Landes­so­zi­al­gericht gab ihr statt

Während das Sozialgericht Bayreuth die Klage abwies, gab ihr das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht statt. Nach dessen Auffassung habe beiden Elternteile einen Anspruch auf Elterngeld für jeden der beiden Zwillinge zugestanden. Dies gebiete der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn wer nach einem Kind ein weiteres bekommt, könne für das zweite Kind auch dann Elterngeld beantragen, wenn der andere Elternteil für das erste Kind noch Elterngeld erhält. Gleiches gelte für den Fall, dass nach der Geburt eines Kindes ein weiteres Kind zur Adoption aufgenommen wird. Beide Fallkon­stel­la­tionen unterscheiden sich von der Mehrlingsgeburt nur insoweit, dass zwischen der Geburt bzw. Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes ein kürzerer Zeitraum besteht. Beantragen aber beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld, so entfalle der Mehrlingszuschlag. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Eltern­geld­stelle als auch die Eltern Revision ein.

Bundes­so­zi­al­gericht bejahte Eltern­geldan­spruch beider Elternteile für jeweils ein Kind

Das Bundes­so­zi­al­gericht bejahte zunächst einen Anspruch beider Elternteile auf Elterngeld für jeweils ein Kind. Jedem Elternteil stehe grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld zu. Für Eltern von Mehrlingen gelte nichts anderes. Das Landes­so­zi­al­gericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass bei kurzer Geburtenfolge aufgrund einer erneuten Schwangerschaft und bei einer während des Bezuges von Elterngeld erfolgten Aufnahme eines Kindes im Haushalt zum Zwecke der Adoption ein neuer Eltern­geldan­spruch für das weitere Kind entsteht. Das Gesetz sehe davon keine Abweichung im Falle einer Mehrlingsgeburt vor.

Anspruch auf Mehrlings­zu­schlag für beide Elternteile

Zudem habe beiden Elternteilen nach § 2 Abs. 6 BEEG (neu: § 2 a Abs. 4 BEEG) ein Anspruch auf den Mehrlings­zu­schlag von 300 EUR zugestanden, so das Bundes­so­zi­al­gericht. Denn der Zuschlag sei an die Zahlung des Elterngelds geknüpft. Erhalten daher beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld, so müsse der Mehrlings­zu­schlag auch jedem Elternteil zu kommen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hielt dies für eine Fehlkon­struktion. Der Mehrlings­zu­schlag solle nämlich die Mehrbelastung an Betreuung aufgrund der Mehrlinge berücksichtigen. Die Bindung an den Eltern­geldan­spruch führe aber zu einer doppelten Gewährung des Zuschlags, wenn beide Elternteile Elterngeld beanspruchen, obwohl die elterliche Belastung nicht doppelt so groß ist.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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