21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.04.2014

BFH zum Abgel­tungs­steu­ersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen"einander nahe stehende Personen" einschränkend auszulegen

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgel­tung­s­teu­ersatz) ist nicht schon deshalb nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem Verfahren VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in dem Verfahren VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im Streitfall VIII R 35/13 stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesell­schafts­an­teilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgel­tung­s­teu­ersatz nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Aus Familien­an­ge­hö­rigkeit abgeleitetes Interesse begründet kein Näheverhältnis

Der BFH hat die Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32 d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgel­tung­s­teu­ersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgel­tung­s­teu­ersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertrags­parteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäfts­be­ziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaft­liches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familien­an­ge­hö­rigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschluss­tat­be­standes ist auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen geboten. Hält der Darle­hens­vertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgel­tung­s­teu­er­satzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuer­satz­ge­fälles ein Gesamt­be­las­tungs­vorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünf­teer­mittlung keine Vermö­gens­ge­mein­schaft begründen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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