18.10.2024
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Dokument-Nr. 18706

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Urteil14.05.2014BundesgerichtshofVIII R 31/11
Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil06.07.2011, 4 K 322/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.05.2014

Abgel­tungs­steu­ersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende PersonAus Familien­an­ge­hö­rigkeit abgeleitetes persönliches Interesse begründet kein Näheverhältnis

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgel­tung­s­teu­ersatz) ist nicht schon deshalb nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i.S. des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall gewährte die Klägerin einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festver­zins­liches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgel­tung­s­teu­ersatz nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern "nahe stehende Person" sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Eigenes wirtschaft­liches Interesse an Erzielung der Einkünfte nicht erkennbar

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 32 d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgel­tung­s­teu­ersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familien­an­ge­hö­rigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertrags­parteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäfts­be­ziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaft­liches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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