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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.02.2010

OVG Sachsen-Anhalt: Sport­wet­ten­monopol zulässigBeschränkung der Sport­wet­ten­ver­mittlung auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt hat die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bestätigt.

Die in Berlin ansässige Klägerin hatte Ende 2004 beim Innen­mi­nis­terium des Landes Sachsen-Anhalt u.a. unter Berufung auf die europa­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit die Feststellung beantragt, dass sie für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen keiner Erlaubnis bedarf bzw. beantragt, dass ihr eine entsprechende glückss­piel­rechtliche Erlaubnis zu erteilen ist. Nachdem das Innen­mi­nis­terium die Anträge abgelehnt hatte, hatte das Verwal­tungs­gericht Magdeburg gleichfalls die Anträge der Klägerin abgelehnt.

Von der Klägerin erhobene verfas­sungs­rechtliche und europa­rechtliche Bedenken nicht durchgreifend

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat eine gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Magdeburg gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobenen verfas­sungs­recht­lichen und europa­recht­lichen Bedenken gegen das gesetzliche Verbot der Vermittlung an im EU-Ausland ansässige private Veranstalter von Sportwetten nicht durchgreifend sind. Die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten nur an einen staatlich beherrschten Anbieter sei auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Europäischen Gerichtshofes nicht zu beanstanden.

Ausgestaltung des Sport­wet­ten­mo­nopols ebenfalls nicht zu beanstanden

Auf die Kritik der Klägerin an der Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt und das nach ihrer Auffassung überdi­men­si­o­nierte Netz der vom staatlichen Monopolanbieter vorgehaltenen Lotte­rie­an­nah­me­stellen sowie die nach Auffassung der Klägerin nur vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention komme es im Ergebnis nicht an, da nur für den Bereich der Sportwetten zu prüfen sei, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols an den Zielen des Glückss­piel­staats­ver­trages, insbesondere Bekämpfung der Spielsucht und Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes, ausgerichtet sei. Die Ausgestaltung des Sport­wet­ten­mo­nopols in Sachsen-Anhalt sei unter Würdigung der vom Gesetzgeber und der Glückss­pie­laufsicht des Landes getroffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und diesbezüglich anhängiger Verfahren beim BVerfG und EuGH zugelassen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits Revisi­ons­ver­fahren hinsichtlich des Sport­wet­ten­mo­nopols in anderen Bundesländern anhängig sind und der Europäische Gerichtshof voraussichtlich frühestens im Sommer 2010 in mehreren Verfahren zur Vereinbarkeit des in Deutschland geltenden Sport­wet­ten­mo­nopols mit dem Europäischen Gemein­schaftsrecht entscheiden wird.

Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt

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