21.11.2024
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Verwaltungsgericht Weimar Urteil04.03.2010

VG Weimar: Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes GlückspielStaatliches Sport­wet­ten­monopol verstößt weder gegen nationales Recht noch gegen Recht der europäischen Gemeinschaft

Eine Unter­sa­gungs­ver­fügung gegen die Vermittlung von Sportwetten durch einen Privatanbieter an einen im Ausland ansässigen Sport­wet­tan­bieter ist zulässig, da die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Das staatliche Sport­wet­ten­monopol verstößt weder gegen nationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Weimar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von Sportwetten im Online-Service angemeldet und am 5. August 2005 den Betrieb einer Wettan­nah­me­stelle für Sportwetten aufgenommen. Dort vermittelte er Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sport­wet­tan­bieter.

Landkreis untersagt dem Kläger die Vermittlung von Sportwetten

Der Landkreis Gotha untersagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Vermittlung von Sportwetten in der Stadt und im Landkreis.

Erfolgloser Widerspruch des Klägers

Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag zum Verwal­tungs­gericht Weimar mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügung zu beseitigen, blieben ohne Erfolg (VG Weimar, Beschluss vom 4. August 2006 - 8 E 840/06.We und nachfolgend Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 3 EO 730/06).

Sport­wet­ten­monopol hat Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettlei­den­schaft

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat im Haupt­sa­che­ver­fahren entschieden, dass die Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtmäßig gewesen ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glückss­piel­staats­vertrag in Verbindung mit dem dazu in Thüringen ergangenen Ausfüh­rungs­gesetz auch auf diesen Fall anzuwenden sei. Für die Rechtmäßigkeit der vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags erlassenen Unter­sa­gungs­ver­fügung komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Danach sei die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten. Das staatliche Sport­wet­ten­monopol verstoße weder gegen nationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Das Sport­wet­ten­monopol sei durch hinreichende, auch vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausdrücklich als legitim anerkannte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen könne (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -). Die in Thüringen geltenden Regelungen "rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, vor den Gefahren der Glückss­pielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleit­kri­mi­nalität sowie dem Spielerschutz wesentliches Gewicht beigemessen wird und das Sport­wet­ten­monopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettlei­den­schaft dient", so die Richter. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für das staatliche Sport­wet­ten­monopol entschieden habe, weil der Spielbetrieb so in kontrollierte Bahnen gelenkt und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs wirksam ausgeschaltet werden könnten.

Quelle: ra-online, VG Weimar

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