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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil10.12.2009

Staatliches Sport­wet­ten­monopol in Baden-Württemberg mit Grundgesetz und Europarecht vereinbarBeschränkungen von Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit zur Bekämpfung von Wettsucht rechtmäßig

Die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros sind rechtmäßig. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Das Regie­rungs­prä­sidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab.

Sport­wet­ten­monopol verstößt nicht gegen europäisches Wettbe­wer­bsrecht

Die Berufung der Kläger blieb vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos. Nach dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Glückss­piel­staats­vertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sport­wet­ten­monopol ist rechtmäßig, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glückss­piel­staats­vertrag die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Sport­wet­ten­urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfas­sungs­gemäße Neuregelung umgesetzt (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -). Das Sport­wet­ten­monopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettlei­den­schaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sport­wet­ten­monopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienst­leis­tungs­freiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes, der Betrugs­vor­beugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sport­wet­ten­monopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit und der Nieder­las­sungs­freiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbe­wer­bsrecht.

Erste Entscheidung nach Ablauf der Überg­angs­fristen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberver­wal­tungs­gericht in Deutschland in Haupt­sa­che­ver­fahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glückss­piel­staats­vertrag begründeten Sport­wet­ten­mo­nopols nach Ablauf der Überg­angs­fristen zum 31.Dezember 2008 entschieden.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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