Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.03.2011
OVG Nordrhein-Westfalen: Ordnungsbehörden dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehenIm Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht unabhängig vom Bestand des Staatsmonopols für Sportwetten gültig
Die Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung in der Sache fortgeführt.
In den zugrunde liegenden Streitfällen vermitteln die betroffenen Wettbüros Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhängenden Fragen haben unlängst das Bundesverwaltungsgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern.
Privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass das Staatsmonopol nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß sei und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben könne. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (so genannte Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online