21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.03.2011

OVG Nordrhein-Westfalen: Ordnungs­be­hörden dürfen weiterhin gegen private Sport­wet­ten­ver­mittler vorgehenIm Gesetz vorgesehene Erlaub­nis­pflicht unabhängig vom Bestand des Staatsmonopols für Sportwetten gültig

Die Ordnungs­be­hörden in Nordrhein-Westfalen dürfen weiterhin mit Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung in der Sache fortgeführt.

In den zugrunde liegenden Streitfällen vermitteln die betroffenen Wettbüros Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausfüh­rungs­gesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotte­rie­ge­sell­schaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sport­wet­ten­ver­an­stalter und –vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europa­rechts­widrig. Über einige der damit zusam­men­hän­genden Fragen haben unlängst das Bundes­ver­wal­tungs­gericht und der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glückss­piel­staats­ver­trages zu äußern.

Privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass das Staatsmonopol nach vorläufiger Einschätzung verfas­sungsgemäß sei und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben könne. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettver­an­stalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaub­nis­pflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettver­an­stalter und die privaten Wettvermittler keinen offen­sicht­lichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sporte­r­eig­nisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (so genannte Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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