21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss29.11.2010

VG Trier: Trotz Urteil des EuGH besteht für Sportwetten Erlaub­nis­pflichtVerwal­tungs­gericht äußert Bedenken an der Europa­rechts­kon­formität der EuGH-Entscheidung

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat trotz des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Zulässigkeit des Sport­wet­ten­mo­nopols durchgreifende Bedenken an der Europa­rechts­kon­formität der entsprechenden Regelungen im Glückss­piel­staats­vertrag und im Landes­glückss­piel­gesetz geäußert, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 gefordert, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glückss­piel­mo­nopols voraussetzt, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glückss­piel­politik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolgt, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sport­wet­ten­sektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich ist. Das Verwal­tungs­gericht Trier äußerte nun durchgreifende Bedenken an dieser Regelung.

Erfordernis einer sekto­ren­über­grei­fenden Gesamtkohärenz im Bereich des Spiel­au­to­ma­ten­spiels wird nicht hinreichend Rechnung getragen

Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automa­ten­spielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sekto­ren­über­grei­fenden Gesamtkohärenz der Glückss­piel­politik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkennt­nis­mög­lich­keiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glückss­piel­politik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glück­s­piel­staats­ver­trages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landes­glückss­piel­ge­setzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entge­gen­ge­halten werden.

Bei fehlender Erlaubnis gemäß Glückss­piel­staats­vertrag darf Unter­sa­gungs­ver­fügung ergehen

Unabhängig davon könne – wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Unter­sa­gungs­ver­fügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glückss­piel­staats­vertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glückss­piel­staats­vertrag und auch gewer­be­rechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwal­tungs­ver­fahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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