21.11.2024
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Dokument-Nr. 10660

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Beschluss19.11.2010Verwaltungsgericht Koblenz5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss19.11.2010

VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässigEntscheidung des EuGH zum Sport­wet­ten­monopol befreit nicht von geltenden Erlaub­ni­ser­for­der­nissen

Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 hatte sich eine Vielzahl von Antragstellern mit Eilanträgen an das Verwal­tungs­gericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sport­wet­ten­mo­nopols die in der Vergangenheit erlassenen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.

Unabhängig von Geltung des staatlichen Monopols sind laut Glückss­piel­staats­vertrag und Landes­glückss­piel­gesetz zahlreiche Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen zu beachten

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glückss­piel­rechts geltenden Erlaub­ni­ser­for­dernis befreie. So formulierten sowohl der Glückss­piel­staats­vertrag als auch das Landes­glückss­piel­gesetz eine Reihe von Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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