21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss10.06.2009

Staatliches Sport­wet­ten­monopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßigSportwetten dürfen zur Eindämmung von Spielsucht nur durch das Land selbst vergeben werden

Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glückss­piel­staats­ver­trages und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausfüh­rungs­ge­setzes aller Voraussicht nach weder gegen die grundgesetzlich in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit (Art. 43 und Art. 49 EG). Eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten durch eine Privatperson unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden wurde vom Sächsischen Oberver­al­tungs­gericht für zulässig angesehen.

Zur Begründung seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung führt das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht aus: Auf der Grundlage des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glückss­pielwesen und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausfüh­rungs­ge­setzes sei dem Antragsteller zu Recht die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden. Er sei nicht im Besitz einer Erlaubnis für gewerbliche Spiel­ver­mittlung und könne diese - für die an eine in Malta ansässige Veranstalterin vermittelten Sportwetten - auch nicht erhalten. Es handele sich hierbei um nach dem Staatsvertrag nicht erlaubte Glückspiele in Gestalt von Sportwetten. Zur Vermeidung und Eindämmung der Spielsucht dürften diese in Sachsen nur durch den Freistaat Sachsen selbst veranstaltet werden.

Begrenzte Anzahl von Annahmestellen – Pflicht, auf verant­wor­tungs­be­wusstes Spiel und Spiel­sucht­gefahr hinzuweisen

Durch die Neuregelung des Glückss­piel­rechts zum 01.01.2008 lägen nunmehr Regelungen vor, die in hinreichendem Maß eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols gewährleisteten. Dies dürfte insbesondere für die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen auf eine Annahmestelle je 3.200 Einwohner gelten. Das bisher festzustellende Regelungs­defizit könne als behoben angesehen werden, wodurch insbesondere die mit dem Verbot einhergehende Einschränkung der Berufsfreiheit als gerechtfertigt erscheine. So seien die Annahmestellen jetzt gesetzlich verpflichtet, die Spieler zu verant­wor­tungs­be­wusstem Spiel anzuhalten, der Entstehung von Glückss­pielsucht vorzubeugen, Aufklärung zum Spieler- und Jugendschutz zu leisten und sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sofern im Einzelfall insbesondere die Kontrolle des Verbots der Auffor­de­rungs­werbung noch nicht konsequent umgesetzt würde, bestünden aber gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Freistaat Sachsen ein prinzipielles Kontrolldefizit durch die obere Glückss­pie­lauf­sichts­behörde gebe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 10.06.2009

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