18.10.2024
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Dokument-Nr. 7182

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Urteil18.12.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 BV 07.558
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.12.2008

Staatliches Sport­wet­ten­monopol in Bayern rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern untersagt werden darf, wenn der Veranstalter keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach zurück.

Die Stadt Nürnberg hatte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit Sitz und Konzession in Malta untersagt und sie verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach erfolglos durchgeführten Eilverfahren nach. In dem nun entschiedenen Haupt­sa­che­ver­fahren wandte sich die Klägerin gegen die Schließung von zwei Wettan­nah­me­stellen.

Nach Auffassung des BayVGH war die Betrie­b­s­ein­stel­lungs­ver­fügung rechtmäßig. Die Aufrecht­er­haltung der Unter­sa­gungs­ver­fügung habe sich nach den materiellen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glückss­piel­staats­ver­trages zu richten und sei mit diesem vereinbar. Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag, der einheitlich in allen Bundesländern gilt, dürften zum Schutz der Spieler vor Suchtgefahren nur staatliche Wetten angeboten und vermittelt werden. Das staatliche Veran­stal­tungs­monopol für Sportwetten stehe in Einklang mit den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sämtliche vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil vom 26. März 2006 ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention sowie zum Jugend- und Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private begegne auch im Hinblick auf europäisches Gemein­schafts­rechts keinen Bedenken. Die Beschränkungen der Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit seien unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, gerechtfertigt. Das staatliche Wettmonopol biete grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettlei­den­schaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern aufgekommene Zweifel an einer ausreichenden Einhaltung der Jugend- und Spiel­er­schutz­be­stim­mungen beim Kunden­kar­ten­system zum Anlass genommen, seine bisherigen Kontrollen zu intensivieren und entsprechende Verstöße zu sanktionieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2008

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