18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss12.05.2015

Verschweigen einer nicht ehelichen Lebens­ge­mein­schaft zur erstin­sta­nz­lichen Richterin begründet Zweifel an Unpar­tei­lichkeit des Rechts­mittel­richtersRechts­mit­tel­richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Muss ein Richter über ein gegen ein Urteil eingelegtes Rechtsmittel entscheiden und verschweigt er dabei, dass er mit der an der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebens­ge­mein­schaft unterhält, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Beteiligten eines verwal­tungs­recht­lichen Streits in erster Instanz unterlagen, versuchten sie ihr Glück mit der nächsten Instanz und legten Rechtsmittel ein. Während des Verfahrens in der zweiten Instanz erfuhren die Beteiligten, dass einer der Richter, die über das Rechtsmittel zu entscheiden hatten, mit der an der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebens­ge­mein­schaft unterhielt. Sie hielten den betroffenen Richter für voreingenommen und lehnten ihn daher wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zweifel an Unpar­tei­lichkeit des Rechts­mit­tel­richters

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen entschied zu Gunsten der Beteiligten. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet sei, das Misstrauen gegens eine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genüge vielmehr, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände Anlass geben, an seiner Unpar­tei­lichkeit zu zweifeln. So habe der Fall hier gelegen.

Verschweigen der nicht ehelichen Lebens­ge­mein­schaft rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit

Der Bundes­ge­richtshof habe zwar entschieden, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass der Umstand, dass die erstin­sta­nzliche Richterin mit dem Rechts­mit­tel­richter verheiratet sei, für sich allein genommen keine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Der vorliegende Fall habe jedoch anders gelegen. Denn der Rechts­mit­tel­richter habe es unterlassen, den Umstand der nicht ehelichen Lebens­ge­mein­schaft mit der erstin­sta­nz­lichen Richterin zu offenbaren. Dazu sei er aber gemäß § 54 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO verpflichtet gewesen. Die fehlende Mittelung habe dazu geführt, dass die Beteiligten daran gehindert waren, besondere, zu der nicht ehelichen Lebens­ge­mein­schaft hinzutretenden Umstände geltend zu machen und eine Klärung der Befangenheit herbeizuführen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 2015, 2828/rb)

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