21.11.2024
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Amtsgericht Kehl Beschluss15.04.2014

Richterin verheiratet mit Staatsanwalt: Besorgnis der Befangenheit bestehtDurch Ehe begründetes gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung kann Entscheidung beeinflussen

Wenn die Richterin mit dem sachbe­a­r­bei­tenden Staatsanwalt verheiratet ist, kann dies Zweifel an der Unpar­tei­lichkeit des Richters begründen. Denn durch das gegenseitige Vertrauen und die beiderseitige Wertschätzung innerhalb einer Ehe kann die Entscheidung der Richterin beeinflusst werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kehl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Richterin in einem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren für befangen und zeigte dies gemäß § 30 StPO selbst an. Denn dadurch, dass sie mit dem sachbe­a­r­bei­tenden Staatsanwalt verheiratet war, habe ihrer Ansicht nach die Besorgnis der Befangenheit bestanden. Nunmehr musste das Amtsgericht Kehl über die Selbstanzeige entscheiden.

Zweifel an der Unpar­tei­lichkeit lagen vor

Das Amtsgericht Kehl entschied, dass die Selbstanzeige der Richterin rechtens war. Denn es habe gemäß § 24 Abs. 2 StPO ein berechtigtes Misstrauen an der Unparteilichkeit der Richterin bestanden. Ist nämlich ein Richter mit einem anderen Verfah­rens­be­tei­ligten verheiratet, bestehen grundsätzlich Zweifel an der Unpar­tei­lichkeit des Richters.

Eheliches gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung begründen Besorgnis der Befangenheit

Da die Ehe auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gründet, so das Amtsgericht weiter, könne aus Sicht eines unvor­ein­ge­nommenen Angeklagten bzw. Betroffenen die Besorgnis bestehen, dass der Richter den Ausführungen des mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtig­keitsgrad zuerkennt oder, wenn auch nur unbewusst, aus Rücksicht vor dem Ehepartner einem Entschei­dungs­vor­schlag zustimmt.

Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

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