21.11.2024
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Amtsgericht Kehl Beschluss16.12.2020

Keine Besorgnis der Befangenheit aufgrund Ehe der Richterin des Bußgeld­ver­fahrens mit Staatsanwalt des straf­recht­lichen Ermittlungs­verfahrensStaatsanwalt im Bußgeld­ver­fahren nicht involviert

Im Rahmen eines Bußgeld­ver­fahrens begründet die Ehe der Richterin mit dem Staatsanwalt, der das strafrechtliche Ermittlungs­verfahren in der Sache geführt hat, keine Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 wurde gegen einen Verlader vor dem Amtsgericht Kehl ein Bußgeld­ver­fahren durchgeführt, nachdem dieser gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte. In der Sache wurde gegen den Betroffenen zuvor ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren durchgeführt, welches aber mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Die für das Bußgeld­ver­fahren zuständige Richterin war mit dem das strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren geführten Staatsanwalt verheiratet. Darauf wies die Richterin selbst hin. Es bestand nun die Frage, ob sie wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei.

Kein Vorliegen von gegen Unpar­tei­lichkeit sprechenden Gründen

Das Amtsgericht Kehl kam zu dem Schluss, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe. Zwar rechtfertige die Ehe zwischen dem zuständigen Dezernent der Staats­an­walt­schaft im Bußgeld­ver­fahren und dem zur Entscheidung in der Sache berufenen Richter gemäß § 24 Abs. 2 StPO das Misstrauen gegen die Unpar­tei­lichkeit des Richters. So lag der Fall hier aber nicht. Der mit der Richterin verheiratete Staatsanwalt habe lediglich das mit einer Einstellung abgeschlossene strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren geführt. Für das nunmehr anhängige Bußgeld­ver­fahren sei ein anderer Dezernent der Staats­an­walt­schaft zuständig.

Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

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